Versicherungslexikon: Begriffe zur Krankenversicherung; monticellllo – Fotolia

Im Versicherungslexikon erläutern und erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe der Krankenversicherung. Sollten Sie ein Stichwort nicht finden oder ein Artikel unklar sein, senden Sie uns bitte eine kurze Nachricht per Kontaktformular wir ergänzen es schnellstmöglich.

“Die wichtigsten Begriffe der Krankenversicherung”

Von A bis C

Im Gegensatz zum solidarischen Prinzip der gesetzlichen Kassen, in dem alle Versicherten in einen Topf einzahlen, kalkulieren die privaten Versicherungsgesellschaften ihre Beiträge nach dem Äquivalenzprinzip (Individualprinzip). Das bedeutet, dass eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung jedes Versicherten angestrebt wird. Die Versicherungsbeiträge jeder einzelner Versicherten werden demnach äquivalent zu dem individuellen Risiko und gewünschten Leistungen des Antragstellers berechnet. Ziel des Äquivalenzprinzips ist es, dass über die Dauer des Versicherungsverhältnisses (ausgegangen wird mit einer Versicherungsdauer bis zum Lebensende) die Höhe der Versicherungsleistungen der Höhe der Prämienleistungen entsprechen.

Bei allen Anträgen auf private Krankenversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen muss der Antragssteller der Versicherungsgesellschaft Fragen zu seinem Gesundheitszustand beantworten. Gefragt werden sämtliche Vorerkrankungen sowie die Behandlungen der letzten Jahre. In der Regel werden im ambulanten Bereich die letzten drei Jahre und im stationären Bereich die letzten 5 Jahre nachgefragt. Der Antragssteller ist verpflichtet, diese Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Darunter fallen auch Erkrankungen und Untersuchungen, die dem Antragssteller als unwichtig erscheinen. Anhand evtl. bestehender Vorerkrankungen kann die Gesellschaft das Versicherungsrisiko des Antragsstellers beurteilen und den Beitrag risikogerecht kalkulieren. Bei einem erhöhten Gesundheitsrisiko wird auf den Beitrag, je nach Höhe des Risikos, ein Risikozuschlag (= Beitragszuschlag) erhoben. Kommt der Versicherer dabei zu dem Schluss, dass die bestehenden Risiken zu einer zu hohen Kostenbelastung führen, hat er auch die Möglichkeit, den Antrag abzulehnen. Welche Vorerkrankungen zu welchem Risikozuschlag führen, hängt vom jeweiligen Versicherer ab. Denn jede Gesellschaft hat ihre eigenen Kataloge und Statistiken, anhand derer sie einen Antrag annimmt, einen Risikozuschlag vereinbart oder den Antrag ablehnt. Lehnt eine Gesellschaft einen Antrag ab, besteht für den Antragssteller prinzipiell die Möglichkeit, bei einer anderen Versicherung angenommen zu werden. Neben gesundheitlichen Gründen können aber auch eine schlechte Wirtschaftsauskunft oder aber der Beruf des Antragsstellers zu einer Ablehnung führen. Einige Berufsgruppen wie beispielsweise Piloten, Gastronomen und Prostituierte (keine abschließende Aufzählung!) sind nicht bei jeder Gesellschaft versicherbar. Eingeschränkt in der Möglichkeit abzulehnen sind die Gesellschaften bei Anträgen auf eine Nachversicherung von Kindern und Adoptivkindern sowie Anträgen auf den Basistarif.

Als Ablehnungsdiagnose bezeichnet man eine Diagnose bzw. Vorerkrankung des Antragstellers, die ein so hohes Kostenrisiko für den Versicherer darstellt, dass sich dieser für die Ablehnung des Antrages entscheidet. Welche Diagnosen zur Ablehnung eines Antragsstellers führen oder führen können, hängt von der jeweiligen Gesellschaft ab. Grundsätzlich nicht versicherbar sind Diagnosen wie beispielsweise Krebs, HIV oder akutes Organversagen. Da die Prämie eines Versicherten wird immer nach dessen persönlichem Risiko berechnet wird, wäre bei derart schweren Vorerkrankungen die Versicherung durch den Risikozuschlag, den die Versicherung einkalkulieren müsste, nicht mehr bezahlbar.

Durch eine Adoption rückt ein Kind rechtlich an die Stelle eines leiblichen Kindes. Dies gilt auch in Bezug auf die private Krankenversicherung. Wie auch leibliche Kinder können Adoptivkinder mit einer zweimonatigen Frist ab Adoption zu erleichterten Bedingungen in der privaten Krankenversicherung nachversichert werden, wenn ein Elternteil seit mindestens 3 Monaten bei einer Gesellschaft privat krankenvollversichert ist. Die Nachversicherung ist in der Regel nur im gleichen oder einem gleichwertigen Tarif möglich, ein Anspruch auf einen höherwertigen Tarif wie der entsprechende Elternteil besteht nicht (je nach Versicherung abweichende Regelungen). Im Rahmen der Nachversicherung darf der Versicherer das Adoptivkind nicht ablehnen (Kontrahierungszwang). Er kann jedoch bei bestehenden Vorerkrankungen einen Risikozuschlag in Höhe von maximal 100% erheben. Wie auch bei Neugeborenen Kinder entfällt bei der Nachversicherung von Adoptivkindern die Wartezeit.

Als ambulant gelten alle Behandlungen, bei denen der Patient nicht über Nacht in Behandlung oder Betreuung bleibt, sondern anschließend wieder nach Hause geht. Ambulante Behandlungen können sowohl in Praxen von niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern also auch in der Ambulanz eines Krankenhauses stattfinden. Ebenfalls als ambulante Behandlungen zählen Anschlussbehandlungen, egal ob sie durch den Hausarzt oder einen Arzt der Klinik durchgeführt wurden.
Solange ein Patient stationär im Krankenhaus behandelt wird, sind auch alle Leistungen von niedergelassenen Ärzten (z.B. Leistungen externer Labore) der stationären Behandlung zuzurechnen. Die Kosten von ambulanten Behandlungen dagegen werden dem (Privat-)Patienten selbst in Rechnung gestellt. Diese kann er dann bei seiner Gesellschaft zur Erstattung einreichen und bekommt den Rechnungsbetrag je nach Leistungsumfang seines Tarifes erstattet.

Für die Aufnahme in eine private Krankenversicherung muss der Versichert einen bei einer Gesellschaft einen schriftlichen Antrag auf die Annahmen in einen bestimmten Tarif stellen. Anders als die gesetzlichen Kassen sind private Versicherungsgesellschaften aber in der Regel nicht dazu verpflichtet, einen Antragssteller anzunehmen. Um in die neue Versicherung wechseln zu können, muss der Versicherte seiner alten Versicherung einen Nachweis über eine nahtlos anschließende Folgeversicherung vorlegen. Dieser Nachweis kann entweder den neuen Versicherungsschein oder aber durch die Annahmeerklärung der neuen Gesellschaft erbracht werden. Bei der Annahmeerklärung handelt es sich um eine Vorab-Bescheinigung der neuen Gesellschaft, mit der diese ihre Zustimmung zum Vertragsabschluss bestätigt. Eine Annahmeerklärung wird dann ausgestellt, wenn der Antragssteller eine Bescheinigung benötigt (z.B. damit die Kündigung der Vorversicherung rechtzeitig wirksam wird) bevor die neue Gesellschaft den Versicherungsschein zustellen kann.

Während gesetzliche Kassen jeden Antragssteller annehmen müssen, gilt diese Annahmepflicht in der privaten Krankenversicherung zunächst nicht. Um überhaupt in eine private Krankenversicherung aufgenommen werden zu können, muss der Antragssteller entweder selbstständig, Freiberufler, Beamter, oder Arbeitnehmer über der Jahresentgeltgrenze sein. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt die Annahme eines Antragstellers von dessen persönlichem Risiko ab (Alter, Gesundheitszustand, Wirtschaftsauskunft). Ist dieses zu hoch, hat die Gesellschaft das Recht, einen Antragsteller abzulehnen. Eine Annahmepflicht besteht nur bei der Nachversicherung von Kindern und Adoptivkindern, der Erstversicherung von Beamten sowie den Anträgen auf den Basistarif.

Wer sich privat versichern möchte, muss bei einer Versicherungsgesellschaft seiner Wahl einen schriftlichen Antrag stellen. Das Unternehmen prüft dann den Antrag und entscheidet, ob und zu welchen Konditionen der Antragssteller in den gewünschten Tarif aufgenommen wird. Entscheidet sich das Unternehmen dazu den Antragssteller anzunehmen, wird dieser davon schriftlich in Kenntnis gesetzt. Dies kann durch die sogenannte Annahmeerklärung geschehen oder aber auch direkt durch Zusenden der Versicherungspolice und wird mit dem Eingang beim Antragsteller wirksam.

Bei Angeboten und Anträgen auf private Krankenversicherungen handelt es sich um rechtlich bindende Angebote. Deshalb gilt für sie auch prinzipiell eine Antragsbindefrist.
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Antragssteller mit dem Angebot bzw. der Antragsannahme die AGB´s und die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen überreicht bekommt, hat er ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Hat der Versicherungsnehmer davon nicht Gebrauch gemacht beginnt anschließend die Antragsbindefrist von einem Monat. Während dieser Zeit ist nicht nur die Versicherungsgesellschaft an das Angebot gebunden, sondern auch der Versicherungsnehmer. Die Annahmeerklärung der Versicherungsgesellschaft erfolgt dann mit der Zusendung des Versicherungsvertrages oder einer Annahmeerklärung.
Handelt es sich nur um Änderungen eines bestehenden Vertrages gilt nur das 14-tägige Widerrufsrecht, die Antragsbindefrist entfällt. Bei Anträgen, bei denen ein Antrag auf Wartezeiterlass gestellt wurde, beginnt die Antragsbindefrist erst bei Vorlage des Untersuchungsbefundes. In solchen Fällen sollte zusätzlich darauf geachtet werden, dass der Befund innerhalb von 14 Tagen nach Antragsstellung beim Versicherer eingereicht wird.

Um einer privaten Krankenversicherung beizutreten, muss ein Antrag auf die Annahme in einen bestimmten Tarif beim gewünschten Unternehmen gestellt werden. Dieser Antrag muss prinzipiell schriftlich mit einem von der Gesellschaft vorgegebenen Formular gestellt werden. Im Antrag werden insbesondere Fragen zur Person und zum Gesundheitszustand des Antragstellers gestellt. Dieser ist dazu verpflichtet, alle Fragen des Antrages vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Anhand dieser Informationen entscheidet die Gesellschaft dann über die Annahme oder Ablehnung des Antrags. Im Falle einer Annahme bekommt der Versicherungsnehmer den entsprechenden Versicherungsschein zugesandt.

Während gesetzliche Kassen jeden Antragssteller annehmen müssen, gilt diese Annahmepflicht in der privaten Krankenversicherung zunächst nicht. Um überhaupt in eine private Krankenversicherung aufgenommen werden zu können, muss der Antragssteller entweder selbstständig, Freiberufler, Beamter, oder Arbeitnehmer über der Jahresentgeltgrenze sein. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt die Annahme eines Antragstellers von dessen persönlichem Risiko ab (Alter, Gesundheitszustand, Wirtschaftsauskunft). Ist dieses zu hoch, hat die Gesellschaft das Recht, einen Antragsteller abzulehnen. Eine Annahmepflicht besteht nur bei der Nachversicherung von Kindern und Adoptivkindern, der Erstversicherung von Beamten sowie den Anträgen auf den Basistarif.
Wer sich privat versichern möchte, muss bei einer Versicherungsgesellschaft seiner Wahl einen schriftlichen Antrag stellen. Das Unternehmen prüft dann den Antrag und entscheidet, ob und zu welchen Konditionen der Antragssteller in den gewünschten Tarif aufgenommen wird. Entscheidet sich das Unternehmen dazu den Antragssteller anzunehmen, wird dieser davon schriftlich in Kenntnis gesetzt. Dies kann durch die sogenannte Annahmeerklärung geschehen oder aber auch direkt durch Zusenden der Versicherungspolice und wird mit dem Eingang beim Antragsteller wirksam.
Bei Angeboten und Anträgen auf private Krankenversicherungen handelt es sich um rechtlich bindende Angebote. Deshalb gilt für sie auch prinzipiell eine Antragsbindefrist.
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Antragssteller mit dem Angebot bzw. der Antragsannahme die AGB´s und die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen überreicht bekommt, hat er ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Hat der Versicherungsnehmer davon nicht Gebrauch gemacht beginnt anschließend die Antragsbindefrist von einem Monat. Während dieser Zeit ist nicht nur die Versicherungsgesellschaft an das Angebot gebunden, sondern auch der Versicherungsnehmer. Die Annahmeerklärung der Versicherungsgesellschaft erfolgt dann mit der Zusendung des Versicherungsvertrages oder einer Annahmeerklärung.
Handelt es sich nur um Änderungen eines bestehenden Vertrages gilt nur das 14-tägige Widerrufsrecht, die Antragsbindefrist entfällt. Bei Anträgen, bei denen ein Antrag auf Wartezeiterlass gestellt wurde, beginnt die Antragsbindefrist erst bei Vorlage des Untersuchungsbefundes. In solchen Fällen sollte zusätzlich darauf geachtet werden, dass der Befund innerhalb von 14 Tagen nach Antragsstellung beim Versicherer eingereicht wird.
Um einer privaten Krankenversicherung beizutreten, muss ein Antrag auf die Annahme in einen bestimmten Tarif beim gewünschten Unternehmen gestellt werden. Dieser Antrag muss prinzipiell schriftlich mit einem von der Gesellschaft vorgegebenen Formular gestellt werden. Im Antrag werden insbesondere Fragen zur Person und zum Gesundheitszustand des Antragstellers gestellt. Dieser ist dazu verpflichtet, alle Fragen des Antrages vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Anhand dieser Informationen entscheidet die Gesellschaft dann über die Annahme oder Ablehnung des Antrags. Im Falle einer Annahme bekommt der Versicherungsnehmer den entsprechenden Versicherungsschein zugesandt.
Bei der Anzeigepflicht handelt es sich um die Pflicht des Antragstellers, alle Fragen des Antrages, insbesondere die zu seinem Gesundheitszustand, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich um einen Antrag auf eine private Krankenversicherung, eine Krankentagegeldversicherung, eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Referendare oder Beamte, eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Risikolebensversicherung handelt. Der Antragssteller muss der Gesellschaft nicht nur Fragen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand beantworten, sondern auch Auskunft über alle Krankheiten und Unfälle des Rückfragezeitraums geben. Die Anzeigepflicht sollte keinesfalls vernachlässigt werden. Denn stellt sich später heraus, dass die Fragen des Antrages nicht korrekt beantwortet wurden, kann das für den Versicherungsnehmer ernsthafte Konsequenzen haben. Bei einer Verletzung der vorvertragliche Anzeigepflicht hat das Unternehmen dann das Recht, den Vertrag anzufechten oder sogar davon zurück zu treten.

Ob vorsätzlich oder aus Versehen: Wurden die Fragen des Versicherungsantrages falsch oder unvollständig beantwortet, hat der Versicherungsnehmer damit seine Anzeigepflicht verletzt. Das Versicherungsunternehmen hat im Fall einer Anzeigepflichtverletzung je nach Sachverhalt die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Bekanntwerden der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag anzufechten, zu kündigen oder sogar rückwirkend davon zurück zu treten

Im Falle einer Anfechtung des Vertrages werden die verschwiegenen Risiken rückwirkend in den Vertrag mit aufgenommen und die Beiträge dementsprechend korrigiert. Der Versicherungsnehmer muss die Differenz zwischen dem bisher bezahlten und dem korrigierten Beitrag dann rückwirkend nachzahlen. Waren die verschwiegenen Risiken zum damaligen Zeitpunkt nicht versicherbar, kann das Unternehmen von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Der Vertrag wird dann rückwirkend unwirksam.

Wird die private Krankenversicherung für einen absehbaren Zeitraum nicht benötigt oder wird der Versicherungsnehmer kurzfristig versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, kann zur Überbrückung dieses Zeitraumes eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. Dies ist besonders im Zusammenhang mit dem Thema Private Krankenversicherung Beamtenanwärter und dem späteren Eintritt in die Private Krankenversicherung Beamte interessant.

Eine Anwartschaft wird beispielsweise dann benötigt, wenn der Versicherte:

  • freie Heilfürsorge erhält (z.B. Polizei, Bundeswehr) und mit Eintritt in den Ruhestand beihilfeberechtigt wird oder
  • seinen Vertrag umwandeln muss wegen einer vorübergehenden Versicherungspflicht bzw. einem Anspruch auf Familienversicherung, einem längeren Auslandsaufenthalt sowie zur Überbrückung eines unbezahlten Zeitraums (kurzzeitige Arbeitslosigkeit).
  • Mit dem Abschluss einer Anwartschaft erwirbt der Versicherungsnehmer das Recht, zu den Bedingungen zum Abschlusszeitpunkt der Anwartschaft (Gesundheitszustand, Alter) bei der jeweiligen Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt versichert zu werden.

Es gibt 2 verschiedene Anwartschaften:

Kleine Anwartschaft

Es wird der Gesundheitszustand des Versicherten/Antragstellers „eingefroren“. Er muss die Gesundheitsfragen nur zur Antragsstellung der Anwartschaft beantworten. Wechselt er wieder in die entsprechende Vollversicherung, werden vom Versicherer keine Fragen zum Gesundheitszustand mehr gestellt.

Große Anwartschaft

Es wird sowohl der Gesundheitszustand also auch das Eintrittsalter des Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts in die Anwartschaft „eingefroren“. Wird die große Anwartschaft später wieder in die entsprechende Vollversicherung umgewandelt, muss der Versicherungsnehmer nur den Beitrag bezahlen, den er zu Beginn der Anwartschaft bezahlt hätte. Da in die große Anwartschaft Altersrückstellungen mit einkalkuliert werden, ist sie deutlich teurer wie die kleine Anwartschaft.

Beamte stehen vor der Wahl: Gesetzliche oder Private Krankenversicherung? Grundsätzlich profitieren Beamte im Rahmen der Privaten Krankenversicherung von hochwertigen Leistungen und das zu günstigen Beiträgen. Auf diese Weise können Staatsdiener umfassend und ideal versorgt werden. Das Beste daran ist, dass mit der privaten Krankenversicherung für Beamte im Vergleich zur Gesetzlichen Krankenversicherung oft viel Geld gespart werden kann. Denn mit dem Eintritt in den Beamtenstand bezuschussen Bund und Länder die medizinische Versorgung ihrer Beamten im Rahmen der Beihilfe. Somit sind nur noch die verbleibenden Restkosten bei der privaten Krankenversicherung abzudecken.

Um hier eine fundierte Entscheidung treffen zu können, haben wir die die wichtigsten Informationen bei der Wahl der richtigen Krankenversicherung für Beamte auf einen Blick zusammengefasst.

Und für Beamtenanwärter, Referendar und Lehrer haben wir zusätzlich eigene Seiten mit umfassenden Informationen erstellt:

Private Krankenversicherung für Beamtenanwärter
Private Krankenversicherung für Referendare
Private Krankenversicherung für Lehrer

“Beamtenanwärter und Referendare sind Beamte in Ausbildung”

Beamtenanwärter sind Beamte in Ausbildung. Nach Beamtenrecht sind sie statusrechtlich als „Beamte auf Widerruf“ anzusehen und dadurch beihilfeberechtigt. Für den Beihilfesatz der Beamtenanwärter gilt die gleiche Regelung wie für Beamte: Er variiert je nach Dienstherr und Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder. Viele Beamtenversicherer bieten vergünstigte Ausbildungstarife für Beamtenanwärter an. Bei den meisten Krankenversicherungsgesellschaften ist eine Versicherung für Beamtenanwärter in diesem Tarif bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich.

Günstige Anwärtertarife

Die Anwärtertarife sind besonders vergünstigt. Unter anderem, weil in diesen Tarifen keine Alterungsrückstellungen gebildet werden. Wird der Anwärter nach der Ausbildung verbeamtet, wird sein Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung entsprechend umgestellt. Es liegt in der Obliegenheit des Versicherten, seinen Versicherer über das Ausbildungsende zu informieren. Es gibt allerdings auch hier Gesellschaften, die ihre Kunden zum Ausbildungsende rechtzeitig anschreiben und informieren. Der Versicherte hat nach Beendigung der Ausbildung ein einseitiges Sonderkündigungsrecht und kann den Versicherer wechseln. In diesem Fall muss er sich allerdings einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen.

Übergangstarife oder Anwartschaft

Häufig werden Lehramtsanwärter nach ihrem Referendariat kurzzeitig arbeitslos. Bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, sprich: wenn der Anwärter sich für diesen Zeitraum arbeitssuchend meldet, löst das eine Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse aus. Andernfalls gibt es hier bei den spezialisierten Beamtenversicherern besonders vergünstigte Übergangstarife.

Für den Fall einer vorübergehenden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ist es sinnvoll, für kleines Geld eine kleine Anwartschaft abzuschließen. Die private Krankenversicherung „ruht“ hierbei lediglich und ist nicht gekündigt. Sobald die Person ins Beamtenverhältnis berufen wird, kann die kleine Anwartschaft „aktiviert“ werden. Der Versicherungsschutz wird dann recht unbürokratisch und ohne erneute Gesundheitsprüfung reaktiviert.

Bessere Leistungen nur mit erneuter Gesundheitsprüfung

Häufig wählen Beamtenanwärter während ihrer Ausbildung aus finanziellen Gründen eine möglichst günstige Tarifvariante. Wahlleistungen wie Heilpraktiker oder Chefarzt werden meist nicht mit abgesichert. Diese Sparmaßnahmen können aber später zum Ärgernis werden: Denn möchte ein Anwärter nach der Ausbildung bessere Leistungen, ist das Aufstocken des Versicherungsschutzes in der Regel nur durch eine erneute Gesundheitsprüfung und mit Zustimmung des Versicherers möglich. Einen Rechtsanspruch gibt es hier nicht. Es sei denn, der Versicherer hat dies bereits in seinen Versicherungsbedingungen garantiert. Einige Versicherer machen dies und bieten die Option auf Höherversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung an.

Vorsicht, Lockangebote!

Bei einigen Gesellschaften entspricht der Anwärtertarif nicht dem anschließenden Beamtentarif. Hier ist Obacht geboten! Unter Umständen sind die Leistungen schlechter oder aber der Beitrag ist sehr hoch. Es empfiehlt sich hier, sich bereits als Anwärter zu informieren, welche Konditionen der Versicherer nach der Ausbildung bzw. dem Referendariat anbietet.

Unter diesem Link finden Sie weitere Infos zum Thema Krankenversicherung Beamtenanwärter. Oder Sie füllen das folgende Formular für eine persönliche Beratung aus werden innerhalb von 24 Stunden zurückgerufen.

Mit Einführung der Versicherungspflicht 2009 hat der Gesetzgeber auch alle Anbieter privater Krankenvollversicherungen dazu verpflichtet, einen Basistarif anzubieten. Mit dem Basistarif ist vor allem für diejenigen ein Tarif gemacht worden, die bei der Einführung der Versicherungspflicht nicht versichert waren und/ oder die aufgrund des persönlichen Risikos (Alter, Wirtschaftsauskunft, Vorerkrankungen) nicht versicherbar waren. Anders als bei den normalen Tarifen besteht für den Basistarif ein Kontrahierungszwang. Die Versicherungsgesellschaften dürfen bei einem Antrag auf den Basistarif zwar eine Gesundheitsprüfung durchführen, Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse dürfen aber nicht vorgenommen werden. Ablehnen kann der Versicherer einen Antrag auf den Basistarif nur in Ausnahmefällen. Möglich ist eine Ablehnung nur dann, wenn der Antragssteller bereits bei der Gesellschaft versichert war und der Vertrag seitens der Versicherung wegen arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung oder Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gekündigt wurde. In diesem Fall muss sich der Versicherte bei einem anderen Unternehmen im Basistarif versichern. Der Leistungsumfang des Basistarifs entspricht etwa dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beiträge dürfen dabei deren Höchstbetrag nicht übersteigen. Im Gegensatz zu den normalen Tarifen wird der Beitrag nicht nach vom persönlichen Risiko des Versicherungsnehmers berechnet. Es handelt sich um einen unabhängigen Satz, der für alle Versicherten des Basistarifs einer Gesellschaft gleich hoch ist. Kann der Versicherte den Beitrag nachweislich nicht aufbringen, kann er ihn wegen Hilfsbedürftigkeit auf die Hälfte reduzieren lassen. Liegt der Versicherte nach der Reduzierung des Beitrags immer noch unter dem Existenzminimum, übernimmt ggf. der Grundsicherungsträger (z.B. bei HARTZ IV) die Beiträge für den Basistarif.

Für Vertragsärzte der GKV besteht die Pflicht, jeden Patienten entsprechend des medizinischen Standards zu behandeln. Die Behandlung darf nur in begründeten Einzelfällen vom Arzt abgelehnt werden. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn die Praxis völlig überlaufen ist und dem Patienten in angemessener Zeit kein Behandlungstermin gegeben werden kann. Für privat Versicherte gilt die Behandlungspflicht nicht. Mit Ausnahme von Not- und Unglücksfällen kann der Arzt jede Behandlung ablehnen. Kommt es jedoch zum Abschluss eines Behandlungsvertrages, muss der Arzt den Patienten entsprechend dem medizinischen Standard behandeln.

Im Rahmen der Behandlung hat der Arzt Pflichten:

  • Die notwendigen Befunde erheben
  • Die sich ergebende Diagnose erstellen
  • Der Diagnose entsprechend die erforderliche Therapie einleiten, durchführen und überwachen
  • Gegebenenfalls während oder nach der Therapie erneut Befunde erheben

Der entsprechende Sorgfaltsmaßstab hängt nicht von den subjektiven Fähigkeiten und dem Können des entsprechenden Arztes ab, sondern ist maßgeblich von den Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig, die für das entsprechende Fachgebiet objektiv vorausgesetzt werden. Dementsprechend muss der behandelnde Arzt die Maßnahmen ergreifen, die man aus berufsfachlicher Sicht des jeweiligen Fachgebietes von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt erwarten kann. So muss der Arzt beispielsweise auch einen Hausbesuch durchführen, wenn es bei einem Patienten medizinisch erforderlich ist. Verletzt der Arzt während der Behandlung seine Sorgfaltspflicht, haftet er für den entsprechenden Fehler. Der ärztliche Standard, der einem Patienten zusteht, hängt vom Zeitpunkt der Behandlung ab. Beispielsweise kann von einem Arzt nicht verlangt werden, dass er die gleichen Standards (z.B. apparative Technik) wie ein Universitätsklinikum vorzuweisen hat. Ebenso dürfen sich Ärzte bei der Verschreibung von Medikamenten auf die Richtigkeit des entsprechenden Beipackzettels verlassen.

Bei jeder Behandlung schließt der Patient mit dem behandelnden Arzt einen sogenannten Behandlungsvertrag ab. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag zwischen Arzt und Patienten. Der Arzt sichert dem Patienten darin die Dienstleistung (Untersuchung und Behandlung) nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, nicht aber den Behandlungserfolg zu.

Für den Inhalt des Behandlungsvertrages ist es unerheblich, ob der Patient privat oder gesetzlich versichert ist. Unterschiede gibt es meist aber in seiner Form. Während bei gesetzlich Versicherten der Behandlungsvertrag meist unausgesprochen („konkludent“) vereinbart wird, wird die privatärztliche Behandlung meist schriftlich festgehalten. Wie aus jedem anderen Vertrag ergeben sich für Arzt und Patienten aus dem Behandlungsvertrag Rechte und Pflichten.

Die Pflichten des behandelnden Arztes sind insbesondere:

  • Die Behandlungspflicht
  • Die Aufklärungspflicht
  • Die Dokumentationspflicht
  • Die Schweigepflicht

Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, beginnt der Behandlungsvertrag mit Beginn bzw. Übernahme der Behandlung. Die Vereinbarung wird dann stillschweigend und durch schlüssiges Handeln („konkludentes Handeln“) geschlossen. Ebenso kann der Behandlungsvertrag aber auch telefonisch zustande kommen, beispielsweise wenn ein Patient zwecks Schilderung seiner Beschwerden bei seinem Hausarzt anruft. Es reicht allerdings nicht aus, im Wartezimmer des Arztes zu sitzen. Der Behandlungsvertrag kommt in der Regel erst mit Beginn des Gespräches zwischen Arzt und Patienten zustande. Hat der Patient es sich noch einmal anders überlegt, kann es daher vor Behandlungsbeginn das Wartezimmer wieder verlassen. Da Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres geschäftsunfähig sind, können sie keinen Behandlungsvertrag abschließen. Der Arzt trifft diese Vereinbarung mit dem Sorgeberechtigen des Minderjährigen. Mit Ausnahme der Notfallbehandlung muss der Arzt vor jeder Behandlung eines Minderjährigen das Einverständnis des Sorgeberechtigten einholen.

Besondere Form des Behandlungsvertrages

Während bei der normalen medizinischen Behandlung der Arzt nur den oben genannten Pflichten nachkommen muss, hat er bei einigen besonderen Eingriffen erweiterte Pflichten zu erfüllen. Die besondere Form des Behandlungsvertrages ergibt sich bei folgenden Behandlungen:

  • Sterilisation
  • Schwangerschaftsabbruch
  • Organspende und Transplantation
  • Kosmetische Operationen

Die Beiträge der privaten Krankenversicherung werden so berechnet, dass die zu erwartenden Kosten von den zu erwartenden Beiträgen bezahlt werden können. D.h. der Beitrag ergibt sich aus zu erwartenden Versicherungsleistungen während der Versicherungsdauer. Ein Anstieg der Kosten durch zunehmendes Alter des Versicherten ist bereits mit in die Beiträge einkalkuliert. Nicht mit einkalkuliert sind erhöhte Kosten durch medizinischen Fortschritt, erhöhte Schadenshäufigkeit oder eine Änderung im Gesundheitswesen. Diese erhöhte Kosten sind nicht vorhersehbar und können deswegen nicht von vorneherein mit eingerechnet werden.

Um die Bilanz zwischen Einnahmen und Ausgaben wieder auszugleichen, werden die Beiträge von der Versicherungsgesellschaft mindestens einmal im Jahr an die tatsächlichen Kosten angepasst. Liegen die tatsächlichen Kosten 5% bzw. 10% über den kalkulierten Kosten, kann die Versicherung ihre Beiträge erhöhen. Liegen die Kosten über 10% der kalkulierten muss der Versicherer eine Erhöhung durch führen. Eine Beitragsanpassung bedeutet aber nicht zwangsläufig eine Beitragserhöhung! Waren die Kosten des vergangenen Versicherungsjahres niedriger als kalkuliert, können die Beiträge auch gesenkt werden.

Bei einer Beitragsanpassung müssen nicht alle Tarife einer Versicherung betroffen sein. Jede Versicherung kalkuliert die Kosten für jeden ihrer Tarife extra. Ändert die Versicherung nun die Beiträge, muss sie das den Versicherten der jeweiligen Tarife vorher schriftlich mitteilen. Diese müssen die Beitragsanpassung aber keinesfalls hinnehmen. Bei einer Änderung der Beiträge — egal ob sie nun erhöht oder verringert werden — haben die betroffenen Versicherungsnehmer ein Sonder-Kündigungsrecht.

Sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung gibt es regelmäßig Beitragserhöhungen. Bei den gesetzlichen Krankenkassen wird eine Erhöhung vom Staat beschlossen und ist für alle Kassen gültig. Einzige Ausnahme der gesetzlichen Kassen ist die Möglichkeit, Zusatzbeiträge zu erheben. Ob und in welcher Höhe Zusatzbeiträge erhoben werden, kann jede Kasse selbst bestimmen. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Kassen haben private Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, ihre Beiträge individuell zu erhöhen. Beitragserhöhungen werden von den privaten Versicherungen meist einmal im Jahr vorgenommen, in der Regel zum Ende des Jahres. Es gibt aber auch Unternehmen, die unter dem Jahr ihre Beiträge anheben. Von den Beitragserhöhungen sind nicht zwangsläufig alle Tarife einer Versicherung betroffen. Die Versicherer berechnen ihre Kosten für jeden Tarif extra. Es werden nur die Tarife erhöht, deren tatsächliche Kosten über den kalkulierten Kosten lagen. Gründe für erhöhte Kosten können medizinischer Fortschritt, erhöhte Schadenshäufigkeit oder eine Veränderung im Gesundheitswesen sein.

Die privaten Krankenversicherungen kalkulieren ihre Beiträge auf dem Grundsatz des Äquivalenzprinzips. Man spricht dabei auch von einem Individualprinzip. Das bedeutet, dass eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung jeder einzelner Versicherten angestrebt wird.

Die Versicherungsbeiträge werden demnach äquivalent zu dem individuellen Risiko (biometrische Daten) und den gewünschten Leistungen des Antragstellers berechnet. Das individuelle Risiko des Antragstellers wird durch das Eintrittsalter und den aktuellen Gesundheitszustand ermittelt. Auch ein möglicher Selbstbehalt kann den Beitrag beeinflussen.

Auf die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses gesehen — gerechnet wird mit einer Versicherungsdauer bis zum Lebensende — soll die Höhe der Versicherungsleistungen nach Möglichkeit der Höhe der Prämienleistungen entsprechen. Somit kommt jeder Versicherte für sich selbst auf. Im Gegensatz dazu steht das Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Kassen, in dem alle Versicherten in einen kollektiven Topf einzahlen.

Mindestens einmal im Jahr überprüft jede Versicherung ihre Preiskalkulation. Je nachdem, ob mehr oder weniger Leistungsfälle wie kalkuliert eingetreten sind, passt das Unternehmen die Beiträge seiner Versicherten an. Es kann sich dabei um eine Beitragserhöhung als auch um eine Beitragssenkung handeln.

Sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung gibt es regelmäßig Beitragsveränderungen. Aufgrund von medizinischem Fortschritt, Änderungen im Gesundheitssystem und erhöhter Schadenshäufigkeit handelt es sich dabei meist um Beitragserhöhungen. Bei den gesetzlichen Krankenkassen wird eine Veränderung der Beiträge vom Staat beschlossen und ist für alle Kassen gültig.

Im Gegensatz zu den gesetzlichen Kassen kalkulieren und bestimmen private Krankenversicherungen ihre Beiträge selbst. Als wirtschaftliches Unternehmen muss der Versicherer zum einen darauf achten, dass die Einnahmen nicht geringer sind als die Ausgaben. Zum anderen muss er aufgrund der vielen Mitbewerber konkurrenzfähig bleiben. Aus dem Prinzip von Angebot und Nachfrage resultiert, dass bei gleichwertigem Angebot das gewählt wird, was den niedrigeren Preis hat.

Um also weiterhin wirtschaftlich und konkurrenzfähig bleiben zu können, passen die privaten Krankenversicherungen mindestens einmal im Jahr ihre Beiträge an. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um Beitragserhöhungen handeln. Sind während der Berechnungsperiode weniger finanzielle Leistungen eingetreten wie erwartet, kalkuliert die Versicherung für die kommende Periode mit der korrigierten vermuteten Leistungshäufigkeit, und die Beiträge können somit in den entsprechenden Tarifen sinken.

Als Beitragsstabilität bezeichnet man die preisliche Entwicklung einer Versicherung. Speziell im Bereich der privaten Krankenversicherung ist sie ein wichtiges Kriterium bei der Wahl des richtigen Unternehmens bzw. des richtigen Tarifes. Damit die Preise für die private Krankenversicherung auch im Alter kalkulierbar bleiben, sollte man sich deshalb die Statistiken der vergangenen Jahre anschauen: Anhand der Entwicklung der Prämien wird schnell deutlich, wie gut bzw. schlecht ein Unternehmen seine Preise kalkuliert oder ob es versucht, mit Locktarifen, deren Preisniveau es nicht halten kann, Kunden zu gewinnen.
Einige Unternehmen werben mit der Garantie der Beitragsstabilität über einen gewissen Zeitraum, meist für ca. 2 Jahre. Dabei handelt es sich aber meist nur um ein werbetechnisches Argument. Steigen die tatsächlichen Ausgaben der Versicherung über die kalkulierten Kosten, ist das Unternehmen bei besonders hohen Differenzen sogar gesetzlich dazu verpflichtet, die Prämien anzupassen.

Medizinischer Fortschritt, Änderungen im Gesundheitssystem sowie Inflation tragen unter anderem dazu bei, dass sich die Gesellschaften ihre Beiträge im Laufe der Zeit anpassen müssen. Doch nicht nur privat Versicherte sind von Beitragssteigerungen betroffen. Auch für gesetzlich Versicherte wird die gesundheitliche Absicherung immer teurer.

In der Regel verläuft die Beitragsentwicklung der Tarife als leichter, kontinuierlicher Anstieg. Es gibt aber auch Versicherungen, deren Beitragssteigerungen regelrechte Sprünge in die Höhe machen. Solche Schwankungen entstehen nicht durch die normale Preisentwicklung am Markt sondern durch schlechte Kalkulation der jeweiligen Unternehmen. Tarife, die mit vergleichsweise niedrigen Prämien locken, können oft dieses niedrige Niveau nicht lange halten und sind deshalb in der Regel nicht beitragsstabil. Meist springen die Beiträge solcher Tarife schon nach wenigen Jahren in die Höhe. Wer sich für eine private Krankenversicherung entscheidet, sollte sich deshalb genau über die Beitragsentwicklungen des jeweiligen Tarifes in den letzten Jahren erkundigen.

Gesetzlich Versicherte bekommen medizinische Leistungen gegen Vorlage ihrer Versichertenkarten. Vertragspartner ist nicht der Patient, sondern die jeweilige Krankenkasse. Der Leistungserbringer rechnet die erbrachten Leistungen anschließend auch direkt mit der Krankenkasse ab.

Anders als gesetzlich Versichert sind Privatpatienten direkt Vertragspartner mit dem behandelnden Arzt bzw. dem Leistungserbringer. Sie müssen deshalb die entstanden Gesundheitskosten zunächst einmal selbst bezahlen. Sie bekommen die Kosten anschließend von ihrer Versicherungsgesellschaft bei Vorlage der Rechnung erstattet.

Als zusätzliche Leistung bieten manche privat Versicherungsgesellschaften für ihre Versicherungsnehmer eine Versichertenkarte an. Diese ist zwar in erster Linie obligatorisch, und dient vor allem dazu, den Versicherten auszuweisen. Die Versichertenkarte für privat Versicherte wird bei Interesse des Versicherten von fast allen Versicherungsgesellschaften auf freiwilliger Basis ausgegeben.

Die Card für privat Versicherte hat für Privatpatienten vor allem den Vorteil, dass die Bearbeitung und Abrechnung der erbrachten Leistungen einfacher und kundenfreundlicher wird. Durch die vereinfachte Identifikation des Versicherten als solchen werden auf beiden Seiten nicht nur Verwaltungsvorgänge vereinfacht, sondern auch Kosten eingespart. Gerade bei ärztlichen Behandlungen im Krankenhaus ist häufig eine Kostenübernahmeerklärung der Versicherungsgesellschaft notwendig. Diese entfällt mit Vorlage der Versichertenkarte, ebenso werden sowohl reguläre Leistungen als auch zusätzliche Leistungen (beispielsweise Einzelzimmer) nicht mit dem Patienten sondern direkt mit der Versicherungsgesellsacht abgerechnet.

Die Versichertenkarte für privat Versicherte enthält folgende Informationen:

  • Persönliche Daten des Versicherungsnehmers (Name, Adresse, Geburtsdatum)
  • Daten des Versicherungsunternehmens (Versicherungsnummer, Personennummer und Unternehmensnummer)
  • Gültigkeitsdauer der Karte

Auf der Versichertenkarte werden weder weitere persönliche Daten noch Diagnosen gespeichert. Sie enthält ausschließlich die oben genannten persönlichen Daten sowie Informationen über vereinbarte Versicherungsleistungen (z.B. Wahlleistungen im Krankenhaus).

Vielen Versicherten sind die zusätzlichen Leistungen, die ein privat Versicherter für einen Krankenhausaufenthalt vereinbaren kann, nur als “Chefarzt”-Leistungen bekannt. Bei dieser Option handelt es sich aber nicht nur um die Behandlungen durch einen sogenannten Chefarzt oder Professor. Bei den Wahlleistungen – wie sie korrekterweise heißen – handelt es sich vielmehr um die freie Arzt- und Krankenhauswahl. Der Versicherte kann sich im Bedarfsfall sowohl den behandelnden Arzt als auch das Krankenhaus selbst aussuchen. Einige Unternehmen bieten zwar die sogenannte Chefarztbehandlung als Basisleistung an, in der Regel muss sie aber zusätzlich und gegen Aufpreis mitversicherte werden.

Während Ärzte in ihren Praxen auf selbstständiger Basis arbeiten, arbeitet der Chefarzt oder Professor in den Krankenhäusern in der Regel als Angestellter ohne Kassenzulassung. Gesetzlich Versicherte haben daher keinen Anspruch auf eine Chefarzt-Behandlung, sondern nur auf die Behandlung durch den diensthabenden Stationsarzt. Anspruch auf die Behandlung durch einen Chefarzt oder Professor haben ausschließlich Kassenpatienten mit einer entsprechenden Zusatzversicherung sowie Privatpatienten, sofern sie diese Leistung in ihrem Tarif mitversichert haben.

Die Abrechnung der Behandlungskosten durch den Chefarzt wird vom Krankenhaus gesondert vorgenommen. Während reguläre Leistungen bei Krankenhausaufenthalten meist direkt mit der Versicherungsgesellschaft abgerechnet werden, bekommt der Privatpatient in Anspruch genommene Wahlleistungen extra in Rechnung gestellt. Entsprechend seiner tariflich vereinbarten Leistungen bekommt er die Kosten anschließend von seiner Gesellschaft zurückerstattet. Grundsätzlich kann die Behandlung durch einen Chefarzt dem Patienten vom Krankenhaus nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn vor der Behandlung entsprechende Beratungsgespräche oder Untersuchungen durchgeführt wurden.

Gesetzlich Versicherte bekommen nur dann eine Chefarzt-Behandlung erstattet, wenn aufgrund der speziellen Bedürfnisse des Patienten dem Chefarzt von der jeweiligen Krankenkasse die Ermächtigung erteilt wurde, an der ambulanten Behandlung mitzuwirken. Die erbrachten Leistungen werden dann vom Krankenhaus direkt über die kassenärztliche Vereinigung abgerechnet.

Als chronische Erkrankung werden alle Erkrankungen bezeichnet, durch die ein dauerhafter, somatischer oder physischer Schanden entsteht sowie alle Erkrankungen, die durch eine psychologische Ursache entstanden sind (z.B. Diabetes oder koronare Herzkrankheit). In der Regel können chronische Erkrankungen nicht geheilt werden und bedürfen einer dauerhaften Behandlung. Möchte ein Versicherter in die private Krankenversicherung wechseln, muss er im Antrag Fragen zu seinem Gesundheitszustand beantworten. Der Antragssteller ist verpflichtet, diese wahrheitsgemäß zu beantworten und über bekannte chronische Erkrankungen Auskunft zu geben. Bei bestehenden chronischen Erkrankungen wird von den Versicherungsgesellschaften bei Antragsstellung ein entsprechender Risikozuschlag zur Deckung der anfallenden Kosten auf den monatlichen Beitrag des Versicherten kalkuliert. Wie hoch dieser ausfällt, hängt von der jeweiligen Gesellschaft sowie von der Art und dem Schweregrad der Erkrankung selbst ab. In einigen Fällen kann es auch zu einer Ablehnung des Antragsstellers kommen.

Von D bis H

Geht es um die Absicherung der Arbeitskraft, wird in der Regel zuerst an eine Berufsunfähigkeits- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte gedacht. Diese sichert bei Minderung oder Verlust der Arbeitskraft den Verdienst des Versicherten ab. Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Versicherte aber nur, wenn er auf Erwerbsunfähigkeit

  • mindestens 6 Monate (bei Beamten 3 Monate innerhalb von 6 Monaten) besteht und voraussichtlich dauerhaft ist und
  • die Erwerbsminderung mindestens 50 % beträgt, bzw. der Amtsarzt den Beamten als Dienstunfähig erklärt hat.

Zwar bekommen Beamte durch die Dienstunfähigkeitsklausel wesentlich früher Leistungen als Angestellte, in vielen Fällen werden trotz einer Minderung der Arbeitsfähigkeit die Bedingungen für den Anspruch auf Leistungen nicht erfüllt. Erkrankungen wie etwa Krebs oder ein Herzinfarkt reichen in der Regel nicht aus, um Anspruch auf Leistungen aus der Berufs- oder Dienstunfähigkeitsversicherung zu haben. Ob zur Tilgung eines laufenden Kredites, zum Wohnungsumbau oder zur vorübergehenden beruflichen Auszeit zur Genesung: Gerade bei schweren Erkrankungen ist eine Entlastung im finanziellen Bereich dringend notwendig.

Alternativ zur klassischen Vorsorge durch eine Berufs- oder Dienstunfähigkeitsversicherung bieten einige Versicherungsgesellschaften seit einigen Jahren die “Dread Disease—Versicherungen” an. Die Dread Disease—Versicherung sichert nicht – wie BU und DU – die Arbeitskraft des Versicherten ab, sondern dessen Gesundheit. Entscheidend ist nicht die Minderung der Arbeitskraft, es reicht der Eintritt einer schweren Erkrankung, die Folgen eines schweren Unfalls oder ein schwerwiegender chirurgischer Eingriff um Leistungen aus der Dread Disease — Versicherungen zu erhalten.

Darunter fallen beispielsweise

  • Krebserkrankungen
  • Herzinfarkt
  • Schlaganfall
  • Multiple Sklerose
  • Erblindung
  • Taubheit
  • Sprachverlust
  • Bypass-Operationen
  • Organtransplantationen
  • schwere Verbrennungen

Ein weiterer Unterschied zur Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung ist die Art der Leistung. Es wird der Versicherten Person im Leistungsfall nicht eine monatliche Rente bezahlt, sondern eine einmalige, bei Versicherungsabschluss vereinbarte Kapitalzahlung bei Eintritt der Erkrankung. Auch wenn der Leistungsfall eingetreten ist, kann der Versicherte seinen Versicherungsschutz weiterhin beibehalten. Ein Anspruch auf Leistung besteht auch dann, wenn die gleiche Erkrankung ein zweites Mal (z.B. ein zweiter Herzinfarkt) auftritt. Im Gegensatz zu anderen Versicherungen gilt der Versicherungsschutz der Dread Disease weltweit und ohne zeitliche Beschränkung. Eine Kündigung aufgrund eines Schadensfalls seitens der Versicherungsgesellschaft ist nicht möglich.

Die Dokumentationspflicht dient im Versicherungswesen in erster Linie zum Schutz des Kunden. Sie soll ihn sowohl vor einer Falschberatung als auch vor undurchsichtigen Versicherungsbedingungen schützen. Auch im medizinischen Bereich gibt es zum Schutz des Patienten eine Dokumentationspflicht. Hier soll sie alle Entscheidungen im Nachhinein nachvollziehbar machen und jederzeit eine nahtlose und optimale Weiterbehandlung es Patienten gewährleisten.

Dokumentationspflicht für Vermittler

Nach der EU-Beraterrichtlinie müssen Makler und Vermittler alle Beratungsgespräche anhand eines Beratungsprotokolls dokumentieren. Im Beratungsprotokoll werden Inhalt und Ergebnis (was wurde dem Kunden vom Vermittler geraten und wie hat sich der Kunde entschieden) des jeweiligen Gesprächs festgehalten. Das Beratungsprotokoll muss von Berater sowie vom Kunden unterschrieben werden. Alternativ kann der Kunde auch eine Verzichtserklärung unterschreiben, wenn er kein Beratungsprotokoll möchte.

Dokumentationspflicht des Arztes

Auch Ärzte haben eine Dokumentationspflicht. Sie müssen Protokolle über Behandlungen, Gespräche, Therapien und verordnete Heil- und Hilfsmittel machen. Es werden alle zur Behandlung des Patienten notwendigen Maßnahmen in einer lückenlosen Dokumentation aufgenommen. Wechselt der Patient den Arzt oder zieht er weitere hinzu, können diese sich anhand der Krankenakte des Patienten ein genaues Bild über ihn machen und ihn optimal weiterbehandeln. Durch die Schweigepflicht des Arztes sind diese Informationen für dritte ohne schriftliche Einwilligung des Patienten nicht zugänglich.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung keine Familienversicherung. Für jeden Versicherten muss ein eigener Versicherungsvertrag mit eigenem Beitrag abgeschlossen werden. Ebenso sind die privaten Gesellschaften nur in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, Familienmitglieder mitzuversichern.

Ehepartner können prinzipiell dann mitversichert werden, wenn sie selbst nicht versicherungspflichtig sind (z.B. Hausfrauen). Möchte ein Beamter seinen Ehepartner mitversichern, muss er für ihn einen eigenen Versicherungsvertrag abschließen. Dabei fällt für den Ehepartner – wie alle anderen Antragssteller auch – bei der Antragsstellung eine Gesundheitsprüfung an. Die privaten Gesellschaften sind aber nicht verpflichtet, Ehepartner zu versichern. Wird der Ehepartner von keiner Gesellschaft angenommen, muss er sich als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

Bei der sogenannten “Ehegattennachversicherung” gelten für die Versicherung von Ehegatten besondere Bedingungen. Für bereits privat versicherte Personen besteht nach der Eheschließung die Möglichkeit, ihren Ehepartner in ihrem Unternehmen zu besonderen Bedingungen mit zu versichern. Für eine Versicherung im Rahmen der Ehegattennachversicherung müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

Der Versicherungsnehmer muss vor der Eheschließung mindestens 3 Monate bei seiner Gesellschaft versichert sein.

Die „Ehegattennachversicherung“ muss mit einer Frist von 2 Monaten nach der Eheschließung für eine gleichartige Versicherung beantragt werden.

Im Gegensatz zu neugeborenen Kinder und Adoptivkindern besteht für Ehegatten kein Kontrahierungszwang, der Versicherer darf den Antragssteller aufgrund seines Gesundheitszustandes ablehnen. Wird der Ehegatte von der Versicherung angenommen, entfällt für ihn die allgemeine Wartezeit von drei Monaten.

Eine Nachversicherung im Rahmen der Ehegattennachversicherung ist in der Regel nur in einem gleichwertigen Tarif des Versicherungsnehmers möglich. Ein rechtlicher Anspruch auf einen höherwertigen Versicherungsschutz besteht nicht. Für einen Tarif mit besseren Leistungen muss für den Ehegatten ein Antrag zu normalen Bedingungen stellen.

Standardmäßig erfolgt die Unterbringung der Patienten in deutschen Krankenhäusern in Zwei- oder Mehrbettzimmern. Die Unterbringung in Einbettzimmern ist ausschließlich für die Patienten vorgesehen, bei denen dies medizinisch notwendig ist oder für die Patienten, die die Mehrkosten dafür selbst tragen.

Eine medizinische Notwendigkeit für die Unterbringung im Einzelzimmer besteht unter anderem dann, wenn für den Patienten eine Infektionsgefahr besteht (beispielsweise nach einem schweren Unfall) oder wenn durch den Patienten eine Infektionsgefahr besteht (beispielsweise MRSA). Auch bei besonders aufwendigen Therapien müssen Patienten häufig wegen lauter oder sperriger Geräte in einem Einzelzimmer untergebracht werden. Ebenso ist für palliative Patienten eine Unterbringung im Einzelzimmer vorgesehen.

Für privat versicherte Patienten besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Wahlleistungen die stationäre Unterbringung in einem Einzelzimmer mit abzusichern. Zwar ist diese Leistung bei einigen Tarifen von vorneherein mit abgesichert, häufig muss sie aber zu einem Aufpreis in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen werden. In der Regel ist sie an die Wahlleistung der freien Arztwahl – auch als Chefarztbehandlung bekannt – gekoppelt.

Obwohl gesetzlich Versicherte nicht die Option haben, die Unterbringung in einem Einzelzimmer bei ihrer Kasse mit abzusichern, haben sie die Möglichkeit, dafür eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Ist die Versicherung dieser Leistung nicht möglich (z.B. aufgrund von Vorerkrankungen), können Versicherte – egal ob privat oder gesetzlich versichert – das Einzelzimmer im Bedarfsfall aus eigener Tasche zu bezahlen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Primärarztprinzip. Darunter wird die medizinische Grundversorgung und Beratung durch den Hausarzt verstanden. Bei Beschwerden sollte sich der Patient zuerst an seinen Hausarzt wenden. Dieser stellt die erste Diagnose und überweist den Patienten gegebenenfalls an den entsprechenden Facharzt.

Auch in der privaten Krankenversicherung gibt es einige Tarife mit Primärarztprinzip. Die Beiträge solcher Tarife sind meist etwas günstiger als gleichwertige Tarife mit Facharztprinzip (der Versicherte keine Überweisung, um die Leistungen eines Facharzt in Anspruch nehmen zu können). Dafür benötigt aber der Versicherte für eine Behandlung bei einem Facharzt eine Überweisung. Nimmt ein Versicherter, in dessen Tarif das Primärarztprinzip vereinbart ist, die Leistungen eines Facharztes ohne Überweisung in Anspruch, werden von der Gesellschaft die entstandenen Kosten nicht zu 100% erstattet. Der Versicherte muss dann einen Teil der Rechnung selbst tragen.

Um eine Facharztbezeichnung führen zu dürfen und somit als Facharzt zu gelten, muss ein Arzt nach der Approbation eine Facharztanerkennung nachweisen (z.B. Allgemeinmediziner oder Radiologe). Zusätzlich hat ein Arzt die Möglichkeit, durch Weiterbildungsmaßnahmen weitere Zusatzbezeichnungen führen zu können (z.B. Homöopathie und Sportmedizin).

Grundsätzlich besteht in Deutschland für alle Patienten die freie Arztwahl. Für gesetzliche Versicherte sehen die Kassen bei der Arztwahl jedoch einige Einschränkungen vor. Nach dem Grundsatz der „wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise“ können sie zwar unter den kassenärztlich zugelassenen Ärzten/ Zahnärzten, den medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern sowie bei ambulanten Operationen zwischen den zugelassenen Krankenhäusern frei wählen. Die Leistungen anderer Ärzte dürfen aber nur in besonderen Fällen in Anspruch genommen werden. Ebenso werden die gesetzlich Versicherten dazu angehalten, auf Doppeluntersuchungen zu verzichten, der behandelnde Arzt sollte während des Quartals nur aus wichtigem Grund gewechselt werden. Als Anreiz bieten einige gesetzliche Kassen ihren Versicherten das Hausarztmodell an. Dieses bringt den teilnehmenden Versicherten Vorteile in Form von besseren Leistungen und verpflichtet sie im Gegenzug dazu, immer zuerst zum Hausarzt zu gehen. Dieser entscheidet dann, ob ein Facharzt benötigt wird und überweist den Patienten gegebenenfalls.

Privat Versicherte haben in der Regel mehr Freiheiten bei der Arztwahl als Kassenpatienten. Sie können zwischen allen niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten wählen. Je nach Tarif haben privat Versicherte auch Anspruch auf Heilpraktikerleistungen. Anders als gesetzlich Versicherte haben Privatpatienten jederzeit die Möglichkeit, den behandelnden Arzt zu wechseln. Sie brauchen auch keine Überweisung, um die Leistungen eines Facharztes in Anspruch nehmen zu können.

Eine Dienst­unfähig­keits­ver­siche­rung wäre zudem eine optimale Ergänzung, die alle Referendare, Lehrer und sonstige Beamte abschließen sollten. Wenn es um die Beurteilung einer möglichen Dienstunfähigkeit geht, ist die freie Arztwahl dann selbstverständlich eine sehr wichtige Komponente. Vor allem Beamtenanwärter und Referendare sollten sich mit diesem Thema gut auseinandersetzen um entsprechend vorzusorgen und sich abzusichern. Erfahren Sie hier mehr: Dienstunfähigkeitsversicherung für Referendare.

Für die Dauer ihres Dienstverhältnisses haben alle Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie allen Vollzugsbeamten der Polizei und des Bundesgrenzschutzes Anspruch auf freie Heilfürsorge (bzw. truppenärztliche Versorgung). Dies gilt auch für Personen, die sich im Wehrdienst befinden. Mit Eintritt ihrer Pensionierung erhalten Heilfürsorgeberechtigte anstatt der freien Heilfürsorge Beihilfe wie alle anderen Beamten auch.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist der Anspruch auf freie Heilfürsorge immer vorrangig vor dem Anspruch auf Beihilfe. Bestimmte Anwendungen, welche nicht durch die freie Heilfürsorge übernommen werden, sind aber im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähig. Die freie Heilfürsorge gilt nur für den entsprechenden Beamten selbst. Sie ändert nichts am Beihilfeanspruch seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige von Beamten/ Soldaten mit freier Heilfürsorge haben den gleichen Beihilfeanspruch wie alle anderen Beihilfeberechtigten. Ebenso können sich die berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder von Beamten/ Soldaten mit freier Heilfürsorge aussuchen, ob sie sich gesetzlich oder privat versichern lassen möchten.

Mit dem Eintritt in die Beamtenlaufbahn als Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Polizeivollzugsbeamter oder Vollzugsbeamter des Bundesgrenzschutzes sind alle Beamten verpflichtet, eine Anwartschaft abzuschließen. Der Beamte muss bereits mit diesem Abschluss entscheiden, bei welcher Gesellschaft er später versichert sein möchte. Diese Entscheidung sollte gut überlegt werden, denn meist ist ein späterer Wechsel aufgrund von Erkrankungen nicht mehr möglich.

Für Beamte, Selbständige, Freiberufler und Angestellte über der Jahresentgeltgrenze besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben daher die Möglichkeit, sich entweder privat oder gesetzlich freiwillig zu versichern.

Um sich in seiner gesetzlichen Krankenkasse freiwillig weiterversichern zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Nach §9 SGB können Versicherungsnehmer unter folgenden Voraussetzungen freiwilliges Mitglied in der GKV werden:

  • Scheidet der Versicherungsnehmer aus der Versicherungspflicht aus (Selbständige, Freiberufler, Arbeitnehmer über der Jahresentgeltgrenze), muss er unmittelbar davor für mindestens 12 Monate ununterbrochen oder in den letzten fünf Jahren für 24 Monate in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.
  • Ohne Vorversicherungszeit alle Personen, die aus der gesetzlichen Familienversicherung ausscheiden. Beispiel: Kinder, bei denen ein Elternteil über der Jahresentgeltgrenze liegt und nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, können nicht beim anderen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Sie können sich jedoch als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
  • Berufsanfänger, die mit ihrem ersten Einkommen bereits über der Jahresentgeltgrenze liegen.
  • Schwerbehinderte (im Sinne von §1 Schwerbehindertengesetz), sofern sie selbst, ein Elternteil oder ihr Ehepartner vor dem Beitritt in die GKV in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es dann, wenn der Schwerbehinderte aufgrund seiner Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen konnte.
  • Arbeitnehmer, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einer Beschäftigung im Ausland ausgeschieden sind, können sich freiwillig gesetzlich versichern, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr eine Beschäftigung aufnehmen, die über der Jahresentgeltgrenze liegt.

Ist ein Versicherungsnehmer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, muss er seiner Krankenkasse in einer Frist von drei Monaten nach seinem Ausscheiden mitteilen, dass er als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben möchten. Versäumt er dies oder entscheidet sich der Versicherungsnehmer für die private Krankenversicherung, erlischt sein Anspruch auf eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie auch bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern berechnen sich die Beiträge bei freiwilligen Mitgliedern der GKV an der Höhe des Einkommens des Versicherungsnehmers bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Da freiwillig gesetzlich Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld haben, müssen sie nur reduzierten Beitrag von 14,9% (2013) entrichten. Der Beitrag zur Pflegeversicherung bleibt jedoch unverändert.

Die gesetzliche freiwillige Versicherung endet, wenn bei einem erneuten Eintreten in die Versicherungsplicht, bei Kündigung (Wechsel in die PKV) oder wenn der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für die gesetzliche Familienversicherung erfüllt.

Privatpatienten sind im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten Vertragspartner des jeweiligen Leistungserbringers und erhalten als dieser die Rechnung für dessen Leistungen. Die Rechnung können Sie anschließend bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Auf der Rechnung sind sowohl die einzelnen Leistungen aufgeführt als auch die Höhe des Honorars, welches der Arzt jeweils dafür berechnet. In Rechnung stellen kann der Arzt Gebühren für seine eigenen Leistungen, Wegegeld (z.B. bei Hausbesuchen) sowie den Ersatz von Auslagen (z.B. Laborkosten).

Auch wenn Ärzte als Freiberufler prinzipiell die Höhe ihrer Vergütung selbst bestimmen können, sind sie bei der Rechnungsstellung an die Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu den jeweiligen Gebühren- und Steigerungssätzen gebunden. Die GOÄ ist die Grundlage für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen, welche nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind. Ebenso wie der gesetzliche Leistungskatalog gibt die GOÄ für jede einzelne Leistung einen verbindlichen Richtwert vor.

Je nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad der erbrachten Leistungen kann der Arzt bei Privatpatienten ein Mehrfaches des einfachen Satzes berechnen. Bis zum Regelhöchstsatz vom 2,3-fachen für ärztliche Leistungen, vom 1,8-fachen bei medizinisch technischen Leistungen sowie vom 1,15-fachen Satz für Laborleistungen liegt die Höhe des berechneten Satzes im Ermessen des Arztes. Möchte der Arzt die Regelhöchstsätze überschreiten, weil eine Behandlung vom normalen Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder den Umständen bei der Ausführung deutlich vom Regelfall abweicht, muss er dies auf der Rechnung verständlich und nachvollziehbar begründen. Der Arzt kann in solchen Fällen die Regelhöchstsätze bis maximal zum Höchstsatz vom 3,5-fachen für ärztliche Leistungen, vom 2,5-fachen bei medizinisch technischen Leistungen sowie vom 1,3-fachen Satz für Laborleistungen überschreiten.

Für eine Vergütung über den jeweiligen Höchstsätzen ist der Arzt verpflichtet, sich vor der Behandlung vom Patienten die schriftliche Einwilligung einzuholen. Ebenso muss er den Patienten in seiner Honorarvereinbarung darauf hinzuweisen, dass seine private Krankenkasse den Mehrbeitrag unter Umständen nicht übernimmt und der Patient die Differenz eventuell selbst bezahlen muss.

Von einer günstigen Basisabsicherung bis hin zum teuren, hochwertigen Versicherungsschutz: Die private Krankenversicherung bietet ihren Versicherten eine Vielzahl von Tarifen. Beim Abschluss einer privaten Krankenvollversicherung sollte aber nicht nur das Preis-Leistungs-Verhältnis des jeweiligen Tarifes ausschlaggebend sein. Ebenso sollte der Versicherte die Entwicklung des gewünschten Tarifes in seine Entscheidung mit einbeziehen.

Da die private Krankenversicherung von Wettbewerb geprägt ist, kalkulieren viele Gesellschaften ihre Tarife möglichst knapp. Nicht selten erfahren besonders günstige Tarife, die Kunden locken sollen, wegen ihrer knappen Kalkulation bereits nach wenigen Jahren starke Preisanstiege. Wenn zu wenig gesunde Beitragszahler hinzukommen, können aber auch hochwertige Tarife zu teuer werden.

Ist ein Tarif aufgrund des schlechten Preis- Leistungsverhältnis nicht mehr wettbewerbsfähig, kann die Versicherung den Tarif schließen. Die sogenannten Alttarife werden dann für Neukunden nicht mehr angeboten. Für die Versicherten dieses Tarifes hat die Schließung drastische Folgen: Kommen keine neuen, gesunden Beitragszahler hinzu, steigen die Kosten des Tarifes durch die älter werdenden Versicherten immer weiter.

Damit Versichere solcher Tarife diese Preisschraube nicht einfach hinnehmen müssen, hat der Gesetzgeber den Versicherten geschlossener Tarife das Recht eingeräumt, in einen gleichwertigen Tarif umzusteigen. Ebenfalls ist es für die Versicherten immer möglich, in einen günstigeren bzw. leistungsschwächeren Tarif zu wechseln. Der Wechsel in einen höherwertigen Tarif ist dagegen nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung möglich.

Bei einem Hausarzt handelt es sich um niedergelassenen (freiberuflichen) oder in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Arzt, der bei Gesundheitsbeschwerden seiner Patienten deren erster Ansprechpartner ist. Meist handelt es sich bei Hausärzten um Allgemeinmediziner, es können aber auch Kinderärzte und Internisten, sofern sie sich nicht auf das Fachgebiet Innere Medizin spezialisiert haben, die Funktion des Hausarztes übernehmen.

Aus Kostengründen bieten einige private Versicherungsgesellschaften spezielle Hausarzt- oder auch Primärarzttarife an. Bei einer Erkrankung muss der Versicherte zur Erstbehandlung der Krankheit zuerst zu seinem Hausarzt. Dieser überweist ihn dann bei Bedarf an einen entsprechenden Facharzt. Geht ein privat Versicherter eines solchen Tarifes nicht zuerst zum Hausarzt, kürzt die Versicherungsgesellschaft den Erstattungsbetrag um einen bestimmten Prozentsatz.

„Heilpraktiker“ ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung. Dabei handelt es sich um Heilkundige ohne ärztliche Approbation. Sie dürfen im Rahmen des Heilpraktikergesetzes Krankheiten, Leiden und Körperschäden heilen oder lindern. Das Gesetzt schreibt für den Beruf des Heilpraktikers zwar keine nachweisliche Ausbildung vor. Wer als Heilpraktiker praktizieren möchte, muss aber eine amtsärztliche Überprüfung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen.
Anders als die klassische Schulmedizin betrachten Heilpraktiker bei der Behandlung das Gesamtsystem von Körper und Seele. Eine Erkrankung wird nicht als autonom auftretende Störung behandelt, sondern vielmehr als Störung des Gesamtsystems. Heilpraktiker setzen bei der Behandlung von Krankheiten ausschließlich alternative Behandlungsmethoden und naturheilkundliche Arzneimittel ein. Ein Heilpraktiker kann generell die Verfahren ausüben, die er beherrscht. Dabei kann es sich sowohl um anerkannte, naturheilkundliche als auch um ganzheitliche Methoden handeln.

Zu den Therapieverfahren eines Heilpraktikers gehören unter Anderem

  • Aromatherapie
  • Atemtherapie
  • Ausleitende Verfahren
  • Autogenes Training
  • Bioenergetik
  • Bioresonanztherapie
  • Blutegelbehandlung
  • Chiropraktik und Osteopathie
  • Farbtherapie
  • Fußreflexzonenmassage
  • Homöopathie
  • Hypnose
  • Kinesiologie
  • Massagen
  • Osteopathie
  • Physiotherapie
  • Psychotherapie
  • Therapie mit Schüsslersalzen
  • Traditionelle Chinesische Medizin (z.B. Akupunktur)

Ausgeschlossen von der Behandlung des Heilpraktikers sind grundsätzlich:

  • Infektionskrankheiten
  • meldepflichtige Krankheiten
  • Die Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente und Betäubungsmittel
  • Geschlechtskrankheiten
  • Geburtshilfe
  • Strahlentherapie
  • Leichenschau
  • Zahnmedizin

Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Akupunktur bei dauerhaften Rückenschmerzen oder Migräne) besteht für Kassenpatienten kein Rechtsanspruch auf Heilpraktikerleistungen. Kassenpatienten, die Heilpraktikerleistungen in Anspruch nehmen möchten, sollten deshalb rechtzeitig eine entsprechende Zusatzkrankenversicherung abzuschließen.

In der privaten Krankenversicherung wird die Erstattung von Heilpraktikerleistungen im jeweiligen Tarif geregelt. Privat Versicherte sollten sich deshalb bereits beim Abschluss die Leistungen der jeweiligen Tarife genau unter die Lupe nehmen. Denn häufig wird eine spätere Erhöhung der Versicherungsleistungen wird durch eine erneute Gesundheitsprüfung erschwert.

Die Abrechnung privatärztlicher Leistungen erfolgt in Form eines Honorars. Unerheblich davon, ob es sich dabei um selbst erbrachte oder externe Leistungen (z.B. Laborkosten) handelt, sind für alle Ärzte bei der Abrechnung erbrachter Leistungen die Gebühren und Steigerungssätze der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) verbindlich.

Je nachdem, wie hoch die Materialkosten, der Zeitaufwand oder der Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungen war, kann der Arzt ein Mehrfaches des Regelsatzes verlangen. Die Höchstsätze liegen beim 3,5-fachen für ärztliche Leistungen, dem 2,5-fachen bei medizinisch technischen Leistungen sowie dem 1,3-fachen Satz für Laborleistungen.

Möchte der Arzt diese Höchstsätze zu überschreiten, muss er sich für diese abweichende Vereinbarung die schriftliche Einwilligung des Patienten einholen. In dieser Vereinbarung muss der Arzt den Patienten ausdrücklich darauf hinweisen, dass seine private Krankenkasse den Mehrbeitrag unter Umständen nicht übernimmt.

Eine Honorarvereinbarung ist nicht für alle Leistungen zulässig. Ausgeschlossen hiervon sind grundsätzlich

  • Schwangerschaftsabbruch
  • Notfallbehandlung
  • Akute Schmerzbehandlung
  • Alle Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen)
  • Alle Leistungen der Abschnitte E (physikalisch-medizinische Leistungen)
  • Alle Leistungen der Abschnitte M (Laboruntersuchungen)
  • Alle Leistungen der Abschnitte O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie)

Von I bis Z

Impfungen zählen sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung als Vorsorge. Aus diesem Grund sind sie sowohl für die GKV als auch die PKV keine Pflichtleistung. Für gesetzlich Versicherter besteht lediglich ein Anspruch auf die Tetanus- und die Tollwutimpfung, sofern eine Verletzung vorangegangen ist. Bei Impfungen wie z.B. Diphterie, Kinderlähmung, Keuchhusten, Masern, Mumps und Röteln handelt es sich lediglich um freiwillige Leistungen der jeweiligen Krankenkassen. Sie werden aber in der Regel von den gesetzlichen Kassen übernommen. Grundsätzlich ausgeschlossen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich alle Impfungen, die aufgrund eines nichtberuflichen Auslandsaufenthalts notwendig sind. Darunter fallen insbesondere Schutzimpfungen für Fernreisen, wie z.B. gegen Malaria. Da der Gesetzgeber hier eine Kostenübernahme durch den Patienten vorsieht, dürfen die Krankenkassen solche Schutzimpfungen auch nicht auf freiwilliger Basis übernehmen.

Privat Versicherte Patienten erhalten grundsätzlich immer mindestens die Leistungen, auf die ein gesetzlich Versicherter Anspruch hätte. Die Leistungen der meisten Tarifen sind jedoch wesentlich besser als die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Ein Großteil der Versicherungen erstattet daher die wichtigsten Impfungen im Rahmen der ambulanten Leistungen.

Die Jahresentgeltgrenze — oder auch Versicherungspflichtgrenze — ist die Höhe des Bruttojahreseinkommens eines Arbeitnehmers, bis zu der für ihn eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.

Arbeitnehmer müssen 1 Jahr lang mit ihrem Bruttojahreseinkommen über der Jahresentgeltgrenze liegen, um in die private Krankenversicherung wechseln zu können. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel durch die Krankenkassen des Arbeitnehmers. Leider geschieht dies in der Praxis oftmals verspätet. Erste Auskunft kann hier aber auch das Personalbüro oder der Steuerberater geben. Den tatsächlichen Status kann der Arbeitnehmer dann von seiner Krankenkasse prüfen lassen. Die Höhe Jahresentgeltgrenze wird durch das Bundesministerium für Arbeit jährlich neu berechnet. Für 2020 liegt sie bei 62.550 Euro (5.212,50 Euro/Monat).

Als Kassenarzt werden Ärzte bezeichnet, die durch eine Zulassung bei den gesetzlichen Kassen haben. Dadurch sind sie dazu berechtigt, die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten über eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit den jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Als Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Kassenärzte eine Behandlungspflicht, d.h., sie müssen jeden gesetzlich Versicherten behandeln. Die Ablehnung eines Patienten ist nur in begründeten Einzelfällen möglich.
Bei der Behandlung von Kassenpatienten unterliegen Vertragsärzte § 12 des Sozialgesetzbuches V (SGB V). Darin wird festgelegt, dass die Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein und „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ darf. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Behandlung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) erhalten gesetzlich Versicherte in solchen Fällen die bestmögliche Behandlung.

Während Versicherte sich früher keine Gedanken über die Kostenübernahme medizinischer Behandlungen machen mussten, sieht das heute in Zeiten erschöpfter Kassen anders aus. Wer nicht auf seinen Behandlungskosten sitzen bleiben und ungewollt zum Selbstzahler werden möchte, sollte sich deshalb im Zweifelsfall vor Behandlungsbeginn eine Kostenübernahmebestätigung von seiner Krankenkasse oder seiner privaten Krankenversicherung einholen. Nachfolgen zeigen wir Ihnen, für welche Bereiche eine vorherige Abklärung vorgeschrieben oder besonders sinnvoll ist.

Gesetzliche Krankenversicherung

Ambulante und stationäre Behandlungen

Die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung sind leer, die Kosten des medizinischen Fortschritts werden immer höher. Um das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben einigermaßen im Lot zu halten, hat die gesetzliche Krankenversicherung deshalb in den letzten Jahren kontinuierlich die Leistungen gesenkt. Gerade bei teuren Behandlungen wie beispielsweise Kuren ist eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse Pflicht. Aber auch bei besonderen Vereinbarungen zwischen Arzt und Patient oder aufwendigen Behandlungsmethoden ist die Einholung einer Erstattungszusage ratsam, wenn man die Behandlung im Nachhinein nicht selbst bezahlen möchte.

Zahnersatz

Bei ärztlichen Leistungen ist für Kassenpatienten im Normalfall keine Erstattungszusage erforderlich. Anders sieht es im Bereich der Zahnmedizin aus: Hier muss der Versicherte sich vor Behandlungsbeginn den gewünschten Zahnersatz von seiner Kasse genehmigen lassen. Tut er dies nicht, kann es sein, dass seine Kasse die Kosten nicht übernimmt und er diese selbst tragen muss. Vor der Behandlung muss der Zahnarzt die geplante Behandlung detailliert in einem Heil- und Kostenplan aufführen. Diese muss die entstehenden Kosten für die Behandlung sowie den Zahnersatz beinhalten. Der Heil- und Kostenplan muss vom Patienten vor der Behandlung bei seiner Kasse einreichen werden. Die prüft und entscheidet dann, in welchem Umfang die Kosten übernommen werden und sendet dem Patienten für die gewünschte Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung. Je nachdem, für welchen Art Zahnersatz sich der Patient entscheidet, kann es vorkommen, dass die Kasse nur einen Teil der Kosten übernimmt. Möchte er die Behandlung dennoch so durchgeführt bekommen, muss er die Differenz aus selbst bezahlen.

Private Krankenversicherung

Ärztliche Leistungen

Die private Krankenversicherung ist dafür bekannt, dass sie weit mehr Leistungen übernimmt als die gesetzlichen Kassen. Doch auch die Leistungsbereitschaft der privaten Gesellschaften haben Grenzen. So kann es — je nach Tarif — vorkommen, dass die Gesellschaft bei besonderen Vereinbarungen zwischen Arzt und Patient oder aufwendigen Untersuchungen/Behandlungen nicht zur Leistung verpflichtet ist. Die Einholung einer Kostenübernahmeerklärung ist deshalb im Zweifelsfalle ratsam! Ist die Zusage schriftlich erteilt, gilt sie als rechtsverbindliche Erklärung. Die Versicherung übernimmt dann die durch die Behandlung entstehenden Kosten.

Stationäre Krankenhausaufenthalte

Im Gegensatz zum Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung gilt in der privaten Krankenversicherung das Kostenerstattungsprinzip. Im Normalfall sendet der Privatpatient die Rechnungen, die er vom Leistungserbringer erhält, an seine Gesellschaft zur Erstattung. Bei stationären Krankenhausaufenthalten ist das anders geregelt: Da ein stationärer Krankenhausaufenthalt in der Regel sehr hohe Kosten verursacht, wäre es dem Patienten nicht zuzumuten, den Betrag zuerst vorstrecken zu müssen. Aus diesem Grund senden die Krankenhäuser die Rechnungen für Privatpatienten bei stationären Krankenhausaufenthalten direkt an die Gesellschaften. Dafür ist von der Gesellschaft aber eine Kostenübernahmeerklärung erforderlich. Der Patient muss dazu seine Versicherung sowie seine Versicherungsnummer angeben, das Krankenhaus setzt sich dann mit der entsprechenden Gesellschaft in Verbindung und fordert eine Kostenübernahmeerklärung an. Wird diese von der Gesellschaft zugesandt, bestätigt sie damit, dass der Patient bei ihr versichert ist und sie die anfallenden Kosten dieses Krankenhausaufenthaltes übernehmen wird. Die Kostenübernahmeerklärung gilt aber nur für die aktuelle Behandlung, für zukünftige stationäre Aufenthalte muss sie erneut angefordert werden.

Eine besondere Form der Kostenübernahmeerklärung bei stationären Krankenhausaufenthalten ist die Klinik-Card für privat Versicherte, auf welcher der Umfang des Versicherungsschutzes vermerkt ist. Wird sie vorgelegt, gilt das als Kostenübernahmeerklärung für den Patienten gegenüber dem Krankenhaus. Eine weitere Kostenübernahmeerklärung ist nicht notwendig. Das spart dem Versicherten Zeit und der Gesellschaft sowie dem Krankenhaus bürokratischen Aufwand.

Nicht eingeschlossen in der Kostenübernahmeerklärung für stationäre Krankenhausaufenthalte sind die wahlärztlichen Behandlungskosten. Diese gelten nicht als Krankenhausleistungen, sondern als Sonderleistungen und werden deshalb dem Patienten gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechnung kann der Patient anschließend bei seiner Gesellschaft zur Erstattung einreichen.

Zahnersatz

Grundsätzlich sind alle privat Versicherten berechtigt, zahnärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. In welcher Höhe, bzw. zu welchem Anteil die Gesellschaft die Behandlung und den Zahnersatz erstattet, hängt vom jeweiligen Tarif des Versicherungsnehmers ab.

Bei einigen Versicherungsgesellschaften muss vor einer zahnärztlichen Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Für diese Behandlung erteilt dann die Versicherung eine Kostenübernahmeerklärung. Hält sich der Versicherte nicht an den vorgeschriebenen Weg, kann es sein, dass er auf den Kosten für die Zahnbehandlung und den Zahnersatz sitzen bleibt. Auch wenn die Versicherung dies nicht prinzipiell verlangt, ist es im Bereich Zahnersatz immer ratsam, vor einer Behandlung den Heil- und Kostenplan bei der Gesellschaft vorzulegen und sich diesen schriftlich zusagen zu lassen.

Unter Kontrahierungszwang versteht man die gesetzliche Verpflichtung privater Krankenversicherungsunternehmen, bestimmte Anträge auf eine Krankenvollversicherung annehmen zu müssen.

Ein Kontrahierungszwang besteht für Anträge auf

Basistarif: Das Versicherungsunternehmen muss alle Anträge auf den Basistarif annehmen, unabhängig von Alter, Gesundheitszustand und der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers. Es dürfen keine Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse vom Versicherer erhoben werden. Der Versicherer kann einen Antrag auf den Basistarif nur in Ausnahmefällen ablehnen: War der Antragsteller bereits beim Versicherer versichert und wurde ihm der Vertrag wegen arglistiger Täuschung, wiederrechtlicher Drohung oder Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gekündigt, muss der Versicherer den Antragsteller nicht annehmen. Der Antragsteller muss sich dann an ein anderes Versicherungsunternehmen wenden.

Nachversicherung neugeborener Kinder

Ist ein Versicherungsnehmer vor der Geburt seines Kindes seit mindestens 3 Monaten bei einem Versicherer versichert, hat er die Möglichkeit, das neugeborene Kind bei seiner Versicherung nachzuversichern. Für die Nachversicherung muss eine Frist von 2 Monaten ab Geburt eingehalten werden. Die Versicherung des Kindes erfolgt in der Regel im gleichen Tarif, wie der Tarif des entsprechenden Elternteils. Vorerkrankungen (auch angeborene) dürfen vom Versicherer nicht berücksichtigt werden, d.h. es dürfen keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse für das Kind erhoben werden.

Nachversicherung von Adoptivkindern

Adoptivkinder sind wie eigene Kinder anzusehen, es gilt für sie die gleiche Regelung. Sie können mit einer Frist von 2 Monaten ab Adoption nachversichert werden, wenn ein Elternteil vor der Adoption mindestens 3 Monate bei der gleichen Versicherung versichert war. Unterschied zur Nachversicherung leiblicher Neugeborener Kinder: bestehen bei dem Adoptivkind Vorerkrankungen, kann der Versicherer einen Risikozuschlag von maximal 100 % erheben, Leistungsausschlüsse darf es aber nicht geben.

Beamte

Bei der Krankenversicherung für Beamtenanwärter („Beamte auf Probe“) und der Privaten Krankenversicherung für Referendare besteht ein Kontrahierungszwang, wenn diese den Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der offiziellen Verbeamtung stellen. Davor jedoch nicht. Der Kontrahierungszwang gilt nur für den ersten bei einer Versicherung eingereichten Antrag. Es können jedoch von mehreren Versicherern Angebote eingeholt und dann auch verglichen werden. Im Rahmen dieses Kontrahierungszwangs darf der Antragsteller weder abgelehnt werden, noch dürfen Leistungsausschlüsse vorgenommen werden. Für Vorerkrankungen darf der Versicherer einen Risikozuschlag von maximal 30 % erheben. Der Kontrahierungszwang für Beamte gilt nur für die Tarife, deren Leistungen in der jeweiligen Beihilfeverordnung eingeschlossen sind. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den jeweiligen Beamten im Beihilfeergänzungstarif anzunehmen. Der Beamte hat aber unter Umständen die Möglichkeit, für eine gewünschte Wahlleistung (z.B. im Zahnbereich) bei einer anderen Gesellschaft im Ergänzungstarif versichert zu werden. Für Beamte, die bereits vor dem 31.12.2004 im Dienstverhältnis standen und bisher gesetzlich freiwillig versichert waren, gilt der Kontrahierungszwang ebenfalls für das erste rechtlich bindende Angebot einer Versicherungsgesellschaft. Mehr Informationen zur PKV finden Sie hier auf unseren Webseiten: Private Krankenversicherung für Beamte oder Private Krankenversicherung für Lehrer

Stellt ein Arbeitgeber neu Arbeitskräfte ein, ist er verpflichtet, diese bei einer Krankenversicherung anzumelden. Stellt der Arbeitgeber innerhalb kurzer Zeit mehrere Arbeitskräfte ein, kann er die Anmeldung bei der Krankenkasse durch ein Listenmeldung vornehmen. Die Arbeitnehmer werden in der Listenmeldung zusammengefasst gemeldet, dadurch spart sich der Arbeitgeber Zeit und Arbeit. Die Listenmeldung ist nicht für normale, längerfristige Arbeitnehmer gedacht. Sie darf vom Arbeitgeber aber nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. So ist sie nur für Angestellte zulässig, die höchstens 6 Tage im Monat im Unternehmen arbeiten und die nur kurzfristig benötigt werden. Eine Listenmeldung kann beispielsweise bei Inventurhelfern in Supermärkten verwendet werden, die nur für wenige Tage im Unternehmen beschäftigt werden. Durch die kurze Beschäftigungsdauer werden für den Arbeitgeber keine Beiträge zur Krankenversicherung fällig.

Bevor eine private Versicherungsgesellschaft einen Antragsteller als Versicherungsnehmer in die private Krankenversicherung aufnimmt, wird von der Gesellschaft das objektive Risiko des Antragstellers überprüft. Unter dem objektiven Risiko versteht man alle Risiken und Faktoren, die zu einer Erkrankung des Versicherungsnehmers führen und somit der Versicherungsgesellschaft Kosten verursachen können. Das objektive Risiko ergibt sich nicht nur aus dem Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, sondern auch aus dessen Alter und Lebensweise. Bei beispielsweise einer gefährlichen Sportart oder einem risikoreichen Beruf kann das Krankheits- oder Unfallrisiko des Versicherungsnehmers erheblich steigen.
Damit die Gesellschaft das objektive Risiko prüfen kann, muss der Versicherungsnehmer die Fragen des Antrages zu seinem Alter, Gesundheitszustand und seinen Lebensumständen korrekt und vollständig beantworten. Anhand der Antworten schätzt die Versicherung dann dessen Versicherungsrisiko ein. Entscheidet sich die Gesellschaft für die Aufnahme des Versicherungsnehmers, kalkuliert sie die Prämie für den Versicherungsnehmer nach dessen individuellen Risiken. Sind diese erhöht, muss der Versicherungsnehmer mit einem Risikozuschlag rechnen. Bei besonders hohen Risiken kann die Gesellschaft den Versicherungsnehmer aber auch ablehnen.

Als Obliegenheiten bezeichnet man im Allgemeinen die Pflichten des Versicherungsnehmers, die der durch Abschluss eines Versicherungsvertrages oder durch ein Gesetz gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat.

Neben der Beitragspflicht erklärt sich der Versicherungsnehmer durch Vertragsabschuss bereit, sich an gewisse Nebenpflichten — also Obliegenheiten — zu halten. Nebenpflichten (Obliegenheiten) können sowohl durch den Vertragsabschuss oder aber auch durch ein Gesetz entstehen.

Dabei unterscheidet man in:

Obliegenheiten vor Vertragsabschuss

  • Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer vor Vertragsabschluss alle Gefahren und/oder Vorerkrankungen vollständig und wahrheitsgemäß angeben.
  • Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Wunsch des Versicherers eine Untersuchung bei einem beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
  • Bei Krankentagegeldversicherungen muss die Untersuchung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Aufforderung durchgeführt werden. Obliegenheiten nach Vertragsabschuss, jedoch vor dem Eintreten eines Versicherungsfalles
  • Ist der Versicherungsnehmer mehrfach versichert, muss er seinen Versicherer unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Bei einer Krankentagegeldversicherung ist eine Mehrfachversicherung nur mit Einwilligung des Versicherers möglich.
  • Der Versicherte muss dem Versicherer einen Wohnungswechsel mitteilen.
  • Tritt eine Gefahrenerhöhung ein (z.B. Wechsel des Berufes), muss der Versicherungsnehmer diese seinem Versicherer mitteilen.
  • Veräußert der Versicherungsnehmer eine versicherte Sache (z.B. Auto), muss er den Verkauf dem Versicherungsunternehmen unverzüglich mitteilen. Obliegenheiten nach Vertragsabschuss bei Eintritt eines Versicherungsfalles
  • Der Versicherungsnehmer muss jede stationäre Behandlung innerhalb von zehn Tagen nach Behandlungsbeginn seinem Versicherer melden.
  • Tritt ein Versicherungsfall ein, ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, alles Notwendige zu unternehmen, um den Schaden zu begrenzen.
  • Im Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer seinem Versicherer unverzüglich den Schaden melden.
  • Der Versicherungsnehmer muss auf Wunsch des Versicherers alle Auskünfte erteilen, die für die Feststellung des Schadens und der Schadenshöhe erforderlich sind.

Als Obliegenheiten bezeichnet man auch als sogenannte „Verhaltensregeln“, an die sich der Versicherungsnehmer halten muss. Nimmt der Versicherungsnehmer seine Pflichten nicht war, also begeht er eine Obliegenheitsverletzung, kann er seinen Versicherungsschutz verlieren. Der Versicherte kann seinen Versicherungsschutz auch verlieren, wenn die Obliegenheitsverletzung von einer anderen, mitversicherten Person begangen wurde.

Eine ordentliche Kündigung ist im Bereich der privaten Krankenversicherung ein Mittel zur Beendigung eines Versicherungsverhältnisses. Zu welchem Zeitpunkt eine ordentliche Kündigung möglich ist, hängt vom Versicherungsunternehmen ab und ist in dessen Versicherungsbedingungen geregelt. Je nach Unternehmen kann so entweder zum Ende des Kalenderjahres, zum Ende des Versicherungsjahres oder zum Ende eines Quartals unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Die Frist beträgt normalerweise drei Monate, andere Fristen sind aber je nach Versicherung und Tarif möglich.

Im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung bedarf es für die ordentliche Kündigung einer Versicherung keiner Begründung, sie muss lediglich rechtzeitig beim Versicherer eingehen. Auch kann sich die Kündigung auf einen Tarif oder eine Person wie beispielsweise ein mitversichertes Kind beschränken. Die ordentliche Kündigung ist in der privaten Krankenvollversicherung nur für den Versicherungsnehmer möglich. Die Versicherungsgesellschaft kann dem Versicherungsnehmer seit Januar 2009 nicht mehr ordentlich kündigen, da die gesetzliche Versicherungspflicht die ordentliche Kündigung seitens der Versicherung verbietet (Ausnahme: Umzug ins Ausland). Dies gilt aber nicht im Bereich der Zusatzversicherung! Da eine Zusatzversicherung nur eine Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung darstellt, hat die Versicherungsgesellschaft hier die Möglichkeit, durch eine ordentliche Kündigung das Versicherungsverhältnis zu beenden.

Referendare sind Beamte in Ausbildung und daher als „Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt. Für die Beihilfe gelten für sie die gleichen Regelungen wie für alle übrigen Beamtenanwärter: Jeder Referendar, sowie dessen berücksichtigungsfähige Familienmitglieder, hat Anspruch auf Beihilfe von seinem Dienstherrn. Die Höhe des Beihilfesatzes variiert dabei je nach Dienstherr und Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder.

Referendare sind Beamte auf Widerruf

Für die Zeit des Referendariats bieten einige Beamtenversicherer vergünstigte „Ausbildungstarife“ an. Eine Versicherung in diesen Tarifen ist in der Regel bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich.

Vergünstigte Ausbildungstarife

Die Tarife für Beamtenanwärter sind deshalb so günstig, weil darin keine Altersrückstellungen gebildet werden. Beendet der Referendar seine Ausbildung, d. h. wird er nun „Beamter auf Probe“, wechselt er automatisch ohne erneute Gesundheitsprüfung von seinem Ausbildungstarif in den entsprechenden normalen Beamtentarif. Die Meldung über Beendigung der Ausbildung erfolgt allerdings nicht automatisch! Der Versicherte muss seinen Versicherer selbst darüber informieren. Durch die Statusänderung haben Referendare aber auch ein Sonderkündigungsrecht und können zu Beginn ihres Dienstverhältnisses die Versicherungsgesellschaft wechseln. Allerdings ist mit einem solchen Wechsel auch eine erneute Gesundheitsprüfung verbunden.

Überganszeit zwischen Ausbildung und Verbeamtung

Nach Ende ihrer Ausbildung werden Referendare bis zum Beginn ihrer Beamtenlaufbahn kurzzeitig arbeitslos. Meldet sich der Referendar für diese Zeit arbeitssuchend, wird er automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Der Referendar hat dann die Möglichkeit, eine kleine Anwartschaft abzuschließen. Die private Krankenversicherung wird auf diese Weise nicht gekündigt, sondern ruht lediglich. Sobald der Referendar ins Beamtenverhältnis berufen wird, kann die private Krankenversicherung dann wieder unbürokratisch und ohne erneute Gesundheitsprüfung reaktiviert werden.

Für Referendare, die sich für die während der Übergangszeit weiterhin privat versichert bleiben möchten und sich daher nicht arbeitssuchend melden, bieten die spezialisierten Beamtenversicherer aber auch besonders vergünstigte Übergangstarife an.

Bessere Leistungen später nur mit Gesundheitsprüfung möglich

Viele Referendare tendieren dazu, aus finanziellen Gründen für die Zeit ihrer Ausbildung einen möglichst günstigen Tarif zu wählen. Zusätzliche Leistungen wie Chefarzt oder Heilpraktiker werden meist nicht mitversichert. Diese Sparmaßnahme kann sich aber später rächen: Denn hat der Versicherer dies nicht vorher in seinen Versicherungsbedingungen garantiert, besteht kein Rechtanspruch auf eine höherwertige Versicherung. Möchte ein Referendar später Wahlleistungen mitversichern, geht dies meist nur mit erneuter Gesundheitsprüfung und Zustimmung des Versicherers.

Achtung: Lockangebote!

Leider entspricht bei manchen Versicherungsgesellschaften der Leistungsumfang des Anwärtertarifes nicht dem des entsprechenden Beamtentarifes. Unter Umständen sind die Leistungen des Beamtentarifes schlechter als die des Anwärtertarifes. Referendare sollten sich vor dem Abschluss ihrer Versicherung deshalb die Leistungen beider Tarife gut ansehen. Ebenso kann es vorkommen, dass der Beitrag des entsprechenden Beamtentarifes sehr hoch ist. Referendare sollten sich daher gut informieren, welche Konditionen die Gesellschaft nach dem Referendariat bietet.

Die gesetzliche Krankenversicherung leistet für ihre Versicherten nach dem Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass der Versicherte das Recht hat, bei Bedarf ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei bekommt er — im Gegensatz zu Privatpatienten — die erhaltenen Leistungen nicht selbst in Rechnung gestellt. Der Leistungserbringer, z. B. der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus, rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Krankenkasse des Versicherten ab. Nur für Leistungen, bei denen der Patient einen Eigenanteil bezahlen muss, wie beispielsweise Zahnersatz oder Medikamente, erhält der Versicherte eine Kopie der Rechnung. Ansonsten muss der Patient lediglich seine Versichertenkarte vor der Behandlung vorlegen, um Leistungen zu erhalten.

Jede private Versicherungsgesellschaft bietet im Bereich der Krankenvollversicherung verschiedene Tarife an. Die Tarife unterscheiden sich nicht nur in den Leistungen, sondern sind dabei auf die verschiedenen Berufsgruppen zugeschnitten. Der Leistungsumfang und die Preise der Tarife sind von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Die Tarife werden nicht nur nach der jeweiligen Berufsgruppe unterschieden, sondern ebenfalls in Tarifmodule und Kompakttarife eingeteilt. Während bei den Tarifmodulen die Leistungen vom Versicherungsnehmer frei wählbar sind, ist der Leistungsumfang der Kompakttarife fest vorgegeben und kann nicht oder nur in sehr geringem Umfang verändert werden.

Zu den Modul-Tarifen zählen beispielsweise:

  • ambulante Tarife (Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen und Medikamenten)
  • Zahntarife (Behandlungen und Kontrollen beim Zahnarzt, Zahnersatz)
  • stationäre Tarife (Klinikaufenthalte, Operationen)
  • Pflegepflichtversicherung
  • Tagegeldversicherung (Krankengeld bei Verdienstausfall)

Für die ambulanten und stationären Tarife sowie die Zahntarife schreibt der Gesetzgeber die Bildung von Alterungsrückstellungen vor. Die Alterungsrückstellungen werden als Zuschläge auf die Beiträge erhoben und sind als Sparanteil für den Beitragsausgleich im Alter gedacht. Bei den Kompakttarifen werden die Tarifmodule ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen zu einem Tarif zusammengefasst. Die Kompakttarife werden von den Gesellschaften meist als günstige Mindestabsicherung angeboten.

Unter Unisex-Tarif versteht man einen Tarif, der bei seiner Beitragsberechnung das Geschlecht des Versicherungsnehmers nicht berücksichtigt und die Höhe der Prämie nicht beeinflusst.

Bis Ende 2012 kalkulieren die privaten Krankenversicherungen ihre Beiträge nach dem Äquivalenzprinzip. Die Versicherungsbeiträge wurden äquivalent zu dem persönlichen Risiko  und den gewünschten Leistungen des Antragstellers berechnet. Das individuelle Risiko des Antragstellers wurde durch Eintrittsalter, Geschlecht und dem Gesundheitszustand ermittelt. Der Beitrag war für Frauen in der Regel höher als für Männer, da Frauen als Personengruppe mit erhöhten Kosten galten. Im Allgemeinen werden Frauen älter als Männer, auch die Kosten für mögliche gynäkologische Untersuchungen, Behandlung typischer Frauenkrankheiten sowie einer möglichen Schwangerschaft wurden bei der Beitragskalkulation berücksichtigt.

Seit dem 21. Dezember 2012 sind die Beiträge der privaten Krankenversicherungen für Neukunden völlig geschlechtsneutral. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes darf die Beurteilung des Geschlechts als „Risikofaktor“ nicht mehr in die Beitragskalkulation mit einfließen. Die Kosten für mögliche gynäkologische Untersuchungen, Behandlungen typischer Frauenkrankheiten sowie mögliche Schwangerschaften werden seither bei der Beitragskalkulation mit auf die Tarife der Männer umgelegt.

Für gesetzlich Versicherte besteht nur ein deutschlandweiter Versicherungsschutz. Bei einem Auslandsaufenthalt in Ländern der EU, des EWR oder Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialabkommen hat, ist ihr Versicherungsschutz eingeschränkt. In allen übrigen Ländern besteht im Normalfall kein Versicherungsschutz. Bei Reisen ins Ausland sollte deshalb für diesen Zeitraum eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden.

Der Versicherungsschutz privater Versicherungsnehmer ist dagegen wesentlich umfangreicher. Es besteht für sie nicht nur ein umfassender Versicherungsschutz im Inland, sondern auch in Euro (ganzjährig). In allen außereuropäischen Ländern besteht ein Versicherungsschutz von mindestens einem Monat, je nach Tarif und Gesellschaft auch länger.

Definition

Geht ein Beamter aufgrund einer Dienstunfähigkeit vorzeitig in Rente, wird sein Ruhegehalt (Bruttoruhegehalt) um den sogenannten Versorgungsabschlag gemindert. Dies gilt für die Gesamtdauer der Bezüge, also auch im Fall der Hinterbliebenenversorgung im Todesfall. Die Höhe des individuellen Versorgungsabschlags hängt dabei von der Zeitspanne des Beginns des Ruhestandes bis Ende des Monats der Vollendung der jeweiligen Abschlagsaltersgrenze sowie der Position ab. Der Versorgungsabschlag kann jedoch maximal 10,8 v. H. (von Hundert) betragen.

Anrechnungszeiten

Wird ein Beamter aufgrund einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist neben der Länge der Dienstzeit und der zeitlichen Entfernung bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand auch die aktuelle Position maßgeblich für einen Anspruch auf ein Ruhegehalt.


Beamte auf Widerruf:

Beamte auf Widerruf werden im Fall einer Dienstunfähigkeit in keinem Fall in den Ruhestand versetzt und haben somit auch keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt.


Beamte auf Probe:

Beamte auf Probe erhalten bei einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung ein Ruhegehalt in entsprechender Höhe.


Beamte auf Lebenszeit:

Beamte auf Lebenszeit werden bei einer Dienstunfähigkeit sowohl infolge eines Freizeitunfalls, einer Krankheit, eines Dienstunfalls als auch bei einer Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt und erhalten ein entsprechendes Ruhegehalt. Bei der Berechnung der Höhe des Ruhegehalts werden die anrechnungsfähigen Dienstjahre herangezogen. Hierbei zählt die Zeit ab dem Moment der Berufung in das erste Beamtenverhältnis bis zum Eintritt in den Ruhestand. Weitere anrechnungsfähige Zeiten sind zudem unter anderem:
  • Die Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres erbracht worden ist
  • Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses, die aber der Beamtenlaufbahn zuträglich waren und zur Ernennung geführt haben
  • Vordienstzeiten, Ausbildungszeiten, Zurechnungszeiten
  • Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
Die jeweilige Dienstzeit wird individuell anhand vieler Parameter berechnet, sodass diese hier pauschal nicht wiedergegeben werden können. Vergleichen und finden Sie hier die perfekt für Sie passende Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte und Beamtenanwärter.


Höhe des Versorgungsabschlages

Wird ein Beamter aufgrund einer Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von 3,6 v. H. pro Jahr gemindert. Dabei ist die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende des Monats der Vollendung der individuellen Abschlagsaltersgrenze maßgeblich für den Umfang der Minderung. Allerdings kann der Versorgungsabschlag maximal 10,8 v. H. betragen. Weiterhin muss die Mindestversorgung gewahrt sein. Bei Beamten mit besonderen Altersabschlagsgrenzen gilt die Berechnung des Versorgungsabschlages entsprechend.

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor demLebensalter
01.01.201263 Jahre
01.02.201263 Jahre + 1 Monat
01.03.201263 Jahre + 2 Monat
01.04.201263 Jahre + 3 Monat
01.06.201263 Jahre + 5 Monat
01.01.201363 Jahre + 6 Monat
01.01.201463 Jahre + 7 Monat
01.01.201563 Jahre + 8 Monat
01.01.201663 Jahre + 9 Monat
01.01.201763 Jahre + 10 Monat
01.01.201863 Jahre + 11 Monat
01.01.201964 Jahre
01.01.202064 Jahre + 2 Monate
01.01.202164 Jahre + 4 Monate
01.01.202264 Jahre + 6 Monate
01.01.202364 Jahre + 8 Monate
01.01.202464 Jahre + 10 Monate
Ruhestand ab 02.01.202465 Jahre
 

Beispiel (1) – Verwaltungsbeamter:

Geburtsdatum: 03.05.1949 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2013 Berechnungszeitraum: 01.08.2013 – 31.08.2014 = 1 Jahr / 31 Tage, also 1,08 Jahre
  • 1,08 Jahre x 3,60 v.H. = 3,89 v. H.
Somit beträgt der Versorgungsabschlag 3,89 v. H.

Beispiel (2) – Lehrerin:

Geburtsdatum: 03.01.1959 Ruhestand mit Ablauf des 31.01.2023 (gesetzliche Altersgrenze bei Lehrern ist der Ablauf des Schulhalbjahres, in dem diese erreicht wird) Berechnungszeitraum: 01.02.2023 – 31.03.2025 = 2 Jahre / 59 Tage, also 2,16 Jahre
  • 2,16 Jahre x 3,60 v.H. = 7,78 v. H.
Somit beträgt der Versorgungsabschlag 7,78 v. H.

Beispiel (3) – Staatsanwalt:

Geburtsdatum: 03.09.1955 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2015 Berechnungszeitraum: 01.05.2015 – 30.06.2019 = 4 Jahre / 61 Tage, also 4,17 Jahre
  • 4,17 Jahre x 3,6 v.H. = 15,01 v. H., maximal jedoch 10,8 v. H.
Somit beträgt der Versorgungsabschlag 10,8 v. H.

Jedem Wehrdienstleistenden steht für die Dauer seines Dienstverhältnisses für seine Person freie Heilfürsorge zu (truppenärztliche Versorgung). Besteht bei dem Wehrdienstleistenden bereits eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, übernimmt der Bund die Kosten hierfür. Leistungen kann er während dieser Zeit aber nur über die truppenärztliche Versorgung in Anspruch nehmen. Für familienversicherte Angehörige der Wehrdienstleistenden ändert sich während der Wehrdienstzeit nichts. Sie haben weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Kassenleistungen. Auch Wehrdienstleistende, die vorher privat versichert waren, können die Kosten für sich und ihre mitversicherten Angehörigen vom Bund erstattet bekommen. Obwohl die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung während der Wehrdienstzeit weiterläuft, besteht für privat Versicherte Wehrdienstleistende in dieser Zeit nur ein Anspruch auf freie truppenärztliche Versorgung. Andere ärztliche Leistungen dürfen während der Wehrdienstzeit nicht in Anspruch genommen werden. Mitversicherte Angehörige sind davon aber nicht betroffen. Sie können wie gewohnt privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen.

Wehrdienstleistende, die sich anschließend für eine Beamtenlaufbahn als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit entscheiden, sind verpflichtet, eine Anwartschaft für eine private Krankenversicherung abzuschließen. Mit dem Abschluss einer Anwartschaft trifft man bereits heute die Entscheidung, bei welcher Versicherung man später versichert sein möchte. Eine solche Entscheidung will gut überlegt sein, häufig ist ein späterer Wechsel aufgrund von Vorerkrankungen nicht mehr möglich.